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Notariat in Oldenburg

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Kompetenz und Erfahrung: Unsere Notarin und ihr Team sind für Sie da!
 
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Tradition und Moderne

Notariat: Seit über 50 Jahren in Oldenburg!

Sie brauchen einen Notar, wollen eine Beurkundung oder eine Beglaubigung vornehmen lassen? Schicken Sie uns eine E-Mail und wir rufen Sie an, um alles Weitere zu besprechen. Das seit über 50 Jahren in Oldenburg bestehende Notariat wird unterstützt von einer Notarfachwirtin und weiteren erfahrenen Mitarbeiterinnen. Wir sichern Ihnen eine extrem schnelle und kompetente Sachbearbeitung zu. Ihnen geht in der Regel schon einen Tag nach Auftragseingang ein erster Vertragsentwurf auf elektronischem Wege zu.

Rechtsanwältin und Notarin Christine Wendler

Zwei Berufe in Personalunion

Anwaltsnotarin

In Niedersachsen gibt es lediglich Anwaltsnotare, d. h. der bestellte Notar ist zugleich auch als Rechtsanwalt zugelassen. Um Anwaltsnotar zu werden, muss dieser mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben und drei Jahre als hauptamtlicher Rechtsanwalt tätig gewesen sein. Er muss vor seiner Bestellung mindestens 160 Stunden als Notarvertreter o. ä. gearbeitet haben und eine staatliche Prüfung ablegen. Letztlich übt der Anwaltsnotar zwei Berufe aus, nämlich den als Rechtsanwalt und den als Notar. Frau Rechtsanwältin und Notarin Wendler ist Ihre Ansprechpartnerin für Beurkundungen und Beglaubigungen in Oldenburg, auch für Mandanten aus dem Ammerland, der Wesermarsch und anderen Regionen.

Gebühren Arbeitsrecht Oldenburg

Die Kostenfrage

Notargebühren

Die Kosten, welche ein Notar erhebt, sind gesetzlich festgelegt. Sie ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Dem Notar ist es strikt verboten, ermäßigte oder erhöhte Gebühren zu vereinbaren. Kostenrechnungen werden regelmäßig von dem Landgerichtspräsidenten geprüft und bei Abweichungen hat der Notar damit zu rechnen, dass er sein Amt verliert. Die vom Notar erhobenen Gebühren richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, dem sogenannten Geschäftswert, des beurkundeten Geschäfts.

Was ein Notar so macht...

Aufgaben des Notars

Bitte tragen Sie hier einen Text einEin Notar beschäftigt sich hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsgeschäften und Tatsachenfeststellungen. Gemeinhin wird unterschieden zwischen Beurkundungen und Beglaubigungen. Bei einer Beglaubigung wird lediglich eine Tatsache festgestellt. Meistens handelt es sich um die Bestätigung, dass ein Schriftstück von einer bestimmten Person unterschrieben wurde. Beurkundungen hingegen sind schriftlich fixierte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien. Dabei erfüllt eine Beurkundung fünf grundlegende Funktionen, nämlich die

- Gültigkeitsfunktion

- Warnfunktion

- Beweisfunktion

- Beratungsfunktion und

- Kontrollfunktion

Das Gesetz sieht für bestimmte Rechtsgeschäfte vor, dass sie nur dann gültig sind, wenn sie beurkundet worden sind. Diese Rechtsgeschäfte sind anschließend aufgezählt. Es handelt sich um folgende:

- Grundstücksübertragung

- Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung

- das Schenkungsversprechen

- Vertrag über Zugewinnausgleich

- Ehevertrag - Sorgeerklärung

- Verfügung über ein Erbteil

- öffentliches Testament

- Erbvertrag

- Erbverzichtsvertrag

- Erbschaftskauf

- Abtretung und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH

- Gründung einer Aktiengesellschaft

- Gründung einer GmbH

- Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz

- Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

- Hypotheken-und Grundschuldbestellungen, nur dann, wenn sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.

In den vorbezeichneten Rechtsgeschäften ist es zwingend erforderlich, dass diese beurkundet werden. Unterbleibt die Beurkundung, sind die Geschäfte nichtig. D. h., dass diese Geschäfte als von Anfang an unwirksam betrachtet werden und für den Fall, dass sie bereits vollzogen wurden, rückgängig gemacht werden müssen. Der Notar in Deutschland ist auf dem Gebiet der sogenannten vorsorgenden Rechtspflege tätig. Es handelt sich um einen Kammerberuf und der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Gemäß der Bundesnotarordnung müssen Notare unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung. Notare werden regelmäßig von der Landesjustizverwaltung überprüft und stehen unter deren Aufsicht.

Grundstücksübertragung

Grundstücksübertragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der notariellen Beurkundung. Die Beurkundungspflicht dient der Warnfunktion vor übereilten oder unüberlegten Verpflichtungen, der Beweisfunktion, der Gültigkeitsgewähr sowie der Beratungsfunktion durch einen Notar/eine Notarin. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich, also beispielsweise im Wege der Schenkung oder der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt.

Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung

Die Verpflichtungserklärung, sein Vermögen vollständig zu übertragen, bedarf zur Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung hat hierbei insbesondere eine Warnfunktion, damit das gesamte Vermögen nicht vorschnell übertragen wird.

Schenkungsversprechen

Ein Schenkungsversprechen muss, um gültig zu sein, notariell beurkundet werden. Das bedeutet aber nicht, dass alle Schenkungen stets der notariellen Beurkundung bedürfen. Wenn die Eltern ihrem Kind versprechen, ihm zum Geburtstag Geld zu schenken, und dies dann auch geschieht, ist die Schenkung wirksam, denn der Mangel der Form wird geheilt, wenn die versprochene Leistung bewirkt worden ist. Nur wenn das Schenkungsversprechen nicht erfüllt wird, kann derjenige, dem gegenüber das Versprechen abgegeben wurde, die Erfüllung nicht verlangen, wenn es an einer notariellen Beurkundung fehlt.

Vertrag über Zugewinnausgleich

Eine Vereinbarung, die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden, wobei es dann aber zwingend notwendig ist, dass beide Ehegatten durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten werden.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich können auch in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag oder einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. In Betracht kommen beispielsweise die Vereinbarung über die Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen, eine Vereinbarung, wonach bestimmte Vermögensgegenstände nicht vom Zugewinnausgleich erfasst werden sollen, der vollständige Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche u.v.m.

Ehevertrag

Die Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten sind durch die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen können durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten vereinbart werden. Dies geschieht durch Ehevertrag, der zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.

Häufig werden der Güterstand und die Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung der Ehe (Versorgungsausgleich) und der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung anderweitig geregelt.

In güterrechtlicher Hinsicht kommen die Gütertrennung oder die so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder modifiziert werden. Gleiches gilt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Beim Abschluss eines Ehevertrages ist sorgfältig darauf zu achten, dass dieser einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Es bedarf daher weder einer Vaterschaftsanerkennung noch einer Sorgeerklärung.

Die Sorgeerklärung kann auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenfrei.

Verfügung über ein Erbteil/Erbschaftskauf

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Solange die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann allerdings nur über den gesamten Anteil am Nachlass, nicht jedoch über den Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügt werden. Es ist daher möglich, dass ein Miterbe den gesamten Anteil eines anderen Miterben kauft. Ein Verkauf des Erbteils kann aber auch an einen unbeteiligten Dritten, etwa eine Bank oder einen Investor erfolgen. Die übrigen Miterben sind über den Verkauf zu informieren. Den übrigen Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Dadurch soll vermieden werden, dass ein unbeteiligter Dritter Mitglied der Erbengemeinschaft wird und bei der Erbauseinandersetzung mitwirken muss.

Ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

Öffentliches Testament

Testamente können eigenhändig erstellt werden. Wenn das Testament bei einem Notar/einer Notarin beurkundet wird, spricht man von einem öffentlichen Testament. Die Beurkundung bei einem Notar/einer Notarin hat den Vorteil, dass eine Beratung durch den Notar/die Notarin erfolgt und so gewährleistet wird, dass der Wille des Erblassers erforscht und klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Damit werden Streitigkeiten über die Auslegung eines Testaments nach dem Tod des Erblassers vermieden. Außerdem braucht im Erbfall kein Erbschein beantragt zu werden. Ein Erbschein ist bei einem handschriftlichen Testament oder bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge notwendig, um beispielsweise ein ererbtes Grundstück auf den Erben umschreiben zu lassen. Hier finden Sie einen kurzen Erklärfilm der Notarkammer zum Thema Testament.

Erbvertrag

Erbverträge können – anders als Testamente – nur wirksam in notarieller Form geschlossen werden. Der Abschluss eines Erbvertrags bietet sich an, wenn verbindliche Regelungen für den Fall des Erbfalls unter nicht Verheirateten (beispielsweise unter Geschwistern, Eltern und Kindern, nicht verheirateten Partnern) mit beiderseitiger Bindungswirkung getroffen werden sollen. Denn ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten.

Erbverzichtsvertrag undPflichtteilsverzichtsvertrag

Ein Erbe kann auf seinen gesetzlichen Erbteil gegen oder ohne eine Abfindung verzichten. Der Vertrag muss zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei der Beurkundung ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile vorgeschrieben. Ein Vertragsschluss durch Angebot und Annahme ist daher ausgeschlossen. Die persönliche Anwesenheitspflicht gilt jedoch nur für den Erblasser. Der andere Vertragschließende kann sich vertreten lassen.

Durch den Erbverzicht wird die Möglichkeit, dass der Erblasser den Verzichtenden in seinem Testament als Erbe einsetzt, nicht ausgeschlossen.

Ein Erbverzicht bewirkt gleichzeitig einen Pflichtteilsverzicht.

Durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem potentiellen Erben kann aber auch isoliert nur ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Die oben genannten Formvorschriften gelten entsprechend.

Abtretung und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH

Geschäftsanteile einer GmbH sind veräußerlich und vererblich. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird.

Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Gleiches gilt für die Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Gründungsurkunde. Hierin sind die Gründer aufzuführen. In der Gründungsurkunde ist die Satzung der Gesellschaft festzustellen. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass sie der Gründungsurkunde als Anlage und wesentlicher Bestandteil beigefügt wird. Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten. Es muss mindestens 50.000,00 € betragen. Die Gründer müssen in der Gründungsurkunde sämtliche Aktien übernehmen. Die Aufteilung der Aktien auf die einzelnen Gründer ist in der Urkunde aufzunehmen.

Die Gründungsurkunde muss zahlreiche weitere Angaben enthalten, die sich aus dem AktG ergeben.

Gründung einer GmbH

Die GmbH-Gründung hat durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen. Die Gründung einer GmbH ist auch im vereinfachten Verfahren durch Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls möglich, doch ist auch dieses gesetzliche Musterprotokoll notariell zu beurkunden.

Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. An einer GmbH-Gründung können natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften beteiligt sein. Der Gesellschaftsvertrag hat den Betrag des Stammkapitals zu enthalten. Für die klassische GmbH muss hierbei das Stammkapital mindestens 25.000,00 € betragen. Lediglich bei einer Haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH kann das Stammkapital den Betrag von 25.000,00 € unterschreiten.

Im Gesellschaftsvertrag müssen der Sitz der Gesellschaft und der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden. Außerdem müssen die Zahl und die Nennbeträge der Gesellschaftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, angegeben werden. Bei der Handelsregisteranmeldung muss eine Gesellschafterliste eingereicht werden. In der Gründungsurkunde ist festzulegen, wann und in welchem Umfang die Einlagen auf die übernommenen Geschäftsanteile zu zahlen sind. Die Handelsregisteranmeldung der neu gegründeten Gesellschaft darf erst erfolgen, wenn bei Bareinlagen auf den einzelnen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages einbezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel einbezahlt werden, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen die Hälfte des Mindeststammkapitals (also 12.500,00 €) erreicht.

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführerbestellung hat hierbei entweder im Gesellschaftsvertrag (= Satzung) oder durch Beschluss der Gesellschafter zu erfolgen. Die Gesellschafter können durch einfachen Beschluss die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nur regeln, soweit sie dazu durch die Satzung ermächtigt sind. Fehlen entsprechende Bestimmungen in der Satzung, gilt die gesetzliche Vertretungsregelung des § 25 Abs. 2 S. 2 und 3 AktG. Die allgemeine Befreiung eines bestimmten oder aller Geschäftsführer von den Beschränkungen der §§ 181 BGB kann nur durch die Satzung selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung erfolgen.

Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz

Nach § 2 UmwG können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung auf zwei Arten verschmolzen werden: Zum einen im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger). Zum anderen im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich.

Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sind durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. In der Niederschrift sind der Tag und der Ort der Verhandlung, der Name des Notars/der Notarin sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.

Hypotheken- und Grundschuldbestellungen

Hypotheken-und Grundschuldbestellungen sind notariell zu beurkunden, wenn sich der Schuldner persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Eine Hypotheken- und Grundschuldbestellung, die eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen nicht vorsieht, muss lediglich beglaubigt werden.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten. Ein Berliner Testament können daher nur Eheleute abschließen. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, beispielsweise die gemeinsamen Kinder, fallen soll. Gemeinschaftlich können die Ehegatten dieses Testament jederzeit aufheben oder abändern. Wechselbezügliche Verfügungen, d.h. Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die des einen nicht ohne die des anderen getroffen worden wären, können zu Lebzeiten einseitig durch notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Teil widerrufen werden.

Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte im Wesentlichen an die gemeinsamen letztwilligen Verfügungen gebunden ist.

Da andere gesetzliche Erben, beispielsweise die Kinder, durch die gegenseitige Erbeinsetzung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zunächst übergangen werden, steht diesen ein Pflichtteil, das der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, zu. Die Kinder können den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten verlangen, müssen dies aber nicht. Bei sehr hohen Vermögen könnte das Berliner Testament im Hinblick auf die Erbschaftsteuerfreibeträge steuerschädlich sein. Hier bedarf es gesonderter Beratung.

Das Berliner Testament kann als privatschriftliches Testament errichtet werden. Hierzu ist es notwendig, dass das Testament von einem der Ehegatten handschriftlich erstellt wird und vom anderen Ehegatten unterschrieben wird. Das Testament muss das Datum und den Ort der Errichtung enthalten. Das Testament kann auch notariell beurkundet werden (siehe im Einzelnen Punkt Öffentliches Testament).