Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis. Dies ist hinlänglich bekannt. Zu unterscheiden ist zwischen einem sogenannten Zwischenzeugnis und einem Endzeugnis. Eine weitere Unterscheidung findet zwischen dem einfachen Zeugnis und dem qualifizierten Zeugnis statt.
Das Endzeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses zu erteilen und spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist auszuhändigen. Bei dem Zeugnis Anspruch handelt es sich um eine Holschuld, das Zeugnis muss beim Arbeitgeber abgeholt werden.
Das Zwischenzeugnis kann im laufenden Arbeitsverhältnis verlangt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Vorgesetzter ausscheidet, für den der Arbeitnehmer über mehrere Jahre unmittelbar tätig war. Auch während des Laufs der Kündigungsfrist kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, um die Bewerbungschancen zu verbessern. Dieses Zwischenzeugnis ist jedoch Zug um Zug gegen Aushändigung des endgültigen Zeugnisses zurückzugeben.
Neben einer Auflistung der regelmäßig übernommenen Aufgaben muss das Zeugnis eine Leistungsbeurteilung und eine Führung Beurteilung enthalten. Für diese Beurteilungen hat sich eine sogenannte Zufriedenheitsskala entwickelt. Diese stellt sich für die Leistungsbeurteilung wie folgt dar:
• stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen
• stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen
• zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = eine befriedigende Leistung (= Durchschnitts-/Normalleistung)
• zu unserer Zufriedenheit erledigt = eine unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung
• im Großen und Ganzen/insgesamt zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen
• hat sich bemüht, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen, oder:: führte die übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch = unzureichende, ungenügende Leistungen.
Für die Führungsbeurteilung ergibt sich folgende Zufriedenheitsskala:
• stets vorbildlich = sehr gut
• stets einwandfrei/korrekt = befriedigend
• ohne Tadel/gab keinen Anlass zu Beanstandungen = ausreichend
• im Wesentlichen/insgesamt zufrieden stellend = mangelhaft
Das Zeugnis ist auf einem üblichen weißen Firmenbogen auszustellen und mit dem Briefkopf zu versehen. Es muss mit einer aussagekräftigen Überschrift versehen sein und eine Eingangsformel enthalten, in welcher alle relevanten Daten des Arbeitsverhältnisses genannt werden. Sodann muss die Art der Beschäftigung beschrieben werden. Bei einem qualifizierten Zeugnis folgt dann die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Sozialverhaltens. Die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur auf Wunsch aufzunehmen. Letztlich muss das Zeugnis von einer berechtigten Person unterschrieben sein. In der Regel ist dies der Geschäftsführer der Personalleiter. Anspruch auf eine Dankesformel und den Auszug des Bedauerns hatte der Arbeitnehmer in der Regel nicht.
Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitszeugnisses ist das Arbeitsgericht zuständig. Entspricht das Zeugnis nicht den oben beschriebenen Kriterien, nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt und versuchen eine Änderung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass das Zeugnis richtig ist. Möchte der Arbeitnehmer eine Beurteilung, welche besser als befriedigend ist, so muss er beweisen, dass er bessere Leistungen erbracht hat. Hierbei hilft Ihnen am besten Ihr Rechtsanwalt von rbo - Oldenburg.