Ihr Anwalt für Medizinrecht in Oldenburg
Medizinrecht ist ein weit gefächertes Rechtsgebiet. Es umfasst das Recht der gesetzlichen und privaten Krankenkasse sowie das Versicherungsrecht (Unfall-, Berufsunfähigkeit-und Invaliditätsversicherungen). Daneben sind die angrenzenden Fragestellungen aus dem Sozialrecht, wie beispielsweise die richtige Bewertung einer Schwerbehinderung, erfasst. Das Medizinrecht befasst sich darüber hinaus mit dem ärztlichen Haftungsrecht beim Verdacht auf Behandlungsfehler, allen vertragsarztrechtlichen Fragen der Privatliquidation sowie die Vertragsgestaltung bei Praxisgründung und Praxisübergabe. Das ärztliche Berufsrecht und die Vertretung in strafrechtlichen Verfahren sind Teil des Medizinrechts.
Medizinrecht für Ärzte
Als Arzt oder Ärztin vertritt Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Schlüter Sie bei Behandlungsfehlern. Hier finden Sie einen erfahrenen Vertreter in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht. In allen Fragen, die Abrechnungen betreffen oder bei der Vertragsgestaltung, kümmern sich unsere Spezialisten engagiert um Ihre Interessen.
Patientenrecht
Als Patientin oder Patient vertreten wir Sie, wenn Sie den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben. Wir vertreten Sie in allen Streitigkeiten mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, privaten Berufsunfähigkeits-, Unfall-und Invaliditätsversicherungen.
Medizinrecht von A bis Z
Das Arzthaftungsrecht befasst sich mit Schadensersatzansprüchen des Patienten aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
Das Arzneimittelrecht befasst sich mit der Regelung folgender Bereiche: Zulassung und Produktion von Arzneimitteln, Vertrieb von Arzneimitteln, Überwachung von Arzneimitteln, Haftung für durch Arzneimittel verursachte Schäden, Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes.
Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Belehrung des Patienten über die beabsichtige Behandlungsmaßnahme und die damit verbundenen Risiken. Der Aufklärungsbogen ersetzt nie das Aufklärungsgespräch mit dem Arzt.
Regelmäßig vor der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme durch einen Arzt durchzuführendes Gespräch, in dem der Arzt nicht nur über Risiken und Nutzen der beabsichtigen Behandlungsmaßnahme mit dem Patienten spricht, sondern sich auch vergewissern muss, ob der Patient die Tragweite der Behandlungsmaßnahme verstanden hat.
Fehler im Gesamtprozess der Aufklärung des Patienten. Mängel in der Aufklärung können dazu führen, dass die daraufhin erteilte Einwilligung des Patienten als nicht wirksam angesehen werden muss.
Das Abweichen vom fachärztlichen Standard, durch welches beim Patienten ein körperlicher Schaden hervorgerufen wird.
Ein chirurgischer Eingriff ist jeder Eingriff, der objektiv den Tatbestand einer Körperverletzungshandlung durch eine medizinische Maßnahme unter Zuhilfenahme chirurgischer Instrumente betrifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme medizinisch indiziert ist, oder ob es sich um einen Eingriff aus dem Bereich der kosmetischen Chirurgie ohne medizinische Indikation handelt.
Kennzeichnung von Medizinprodukten, die das sogenannte Zertifizierungsverfahren durchlaufen haben, also das Verfahren, welches notwendig ist, um Handel mit einem Medizinprodukt betreiben zu können.
Das Aufstellen einer ärztlichen Hypothese in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild.
Vorgehensweise des Arztes bei Symptomen, die grundsätzlich mehreren Krankheitsbildern zuzuordnen sind. Das Abschichten nach Wahrscheinlichkeiten spielt eine zentrale Rolle.
Der Direktanspruch gegen Versicherer insbesondere im Bereich des Haftpflichtschadensrechts existiert im deutschen Recht nur im Bereich des Haftpflichtrechts, soweit Kraftfahrzeuge in einen Unfall verwickelt sind. Ansonsten ist der Schaden immer beim Verursacher direkt geltend zu machen.
Entscheidungen des Patienten über die Vornahme einer Behandlungsmaßnahme. Die Einwilligung stellt das rechtfertigende Element zum Handeln des Arztes dar. Fehlt die wirksame Einwilligung, ist das ärztliche Handeln grundsätzlich rechtswidrig.
Die Bezeichnung wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Es handelt sich um einen spezialisierten Rechtsanwalt, der durch einen 120 Stunden umfassenden Lehrgang , der mit drei fünfstündigen Klausuren abgeschlossen werden muss, besondere Kenntnisse im Bereich des Medizinrecht nachweist. Daneben muss ein Fallkatalog vorgelegt werden, der die praktischen Erfahrungen in der Bearbeitung medizintechnischer Mandate belegt.
Besondere Spezialisierung eines Arztes in einem Fachgebiet (beispielsweise Innere Medizin oder Augenheilkunde), die eine mehrjährige Weiterbildung in dem entsprechenden Fachgebiet voraussetzt und durch eine Prüfung vor der Ärztekammer nach Vorlage eines entsprechenden Leistungskatalogs abgeschlossen wird.
Maßstab, an dem die Behandlung in einer entsprechenden Fachklinik (beispielsweise Klinik für Innere Medizin) gemessen wird und der jeweils auch beim Einsatz von Assistenzärzten durch entsprechende Überwachung durch Fachärzte gewährleistet sein muss.
Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen sind flächendeckend von allen Ärztekammern eingerichtet. Sie dienen der außergerichtlichen Klärung, ob zulasten eines Patienten ein Behandlungsfehler aufgetreten ist. Dies geschieht in der Regel durch die Einholung sachdienlicher Gutachten. Die einzelnen Verfahrensweisen der Gutachterkommissionen sind unterschiedlich. Alle Gutachterkommissionen im Bereich der Humanmedizin arbeiten für die Patienten kostenfrei. Im Bereich der Zahnmedizin gibt es keine flächendeckende vergleichbare Institution.
Rechtliches Einstehenmüssen für eine Schadensverursachung.
Der Heilerfolg ist bei jeder Behandlungsmaßnahme das angestrebte Ziel. Er ist aber nie geschuldet. Im Umkehrschluss kann man daher am mangelnden Heilerfolg nicht einen Behandlungsfehler ablesen. Aus dem Behandlungsvertrag ist stets die Behandlung nach fachärztlichen Standard geschuldet.
Prognoseentscheidung, wie ein Patient, der aufgrund seines Bewusstseinszustands nicht mehr über seine Einwilligung zu einer Behandlungsmaßnahme befragt werden kann, sich wohl entschieden hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre.
Angezeigt sein. Im medizinischen Sinne die medizinische Notwendigkeit einer beabsichtigten oder vollzogenen Behandlungsmaßnahme.
Unter kosmetischer Chirurgie versteht man alle chirurgischen Maßnahmen, für die keine medizinische Indikation besteht, also kein konkreter Behandlungsbedarf. Hierunter fallen alle Maßnahmen der sogenannten Schönheitschirurgie. In Einzelfällen kann auch für einen kosmetisch chirurgischen Eingriff eine medizinische Indikation bestehen, beispielsweise im Bereich des Brustaufbaus oder Brustabbaus.
Haftung des Trägers eines Krankenhauses für Behandlungsfehler, die im Zusammenhang mit einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt sind. Der Krankenhausträger ist der wichtige Träger der Haftung, weil in der Regel der Behandlungsvertrag zwischen Krankenhausträger und Patient besteht. Daneben kann eine persönliche Haftung des Arztes aus zivilrechtlichem Delikt bestehen.
Schaden, der durch unsachgemäße Lagerung während einer Operation oder bei Patienten auftritt, die anderweitig nicht in der Lage sind, sich selbst sachgerecht und häufig genug um zu lagern.
Gemäß § 254 BGB kann eigenes Fehlverhalten des Geschädigten berücksichtigt werden. Dieses muss den Schaden gegebenenfalls verstärkt oder vertieft haben. Die Mithaftung ist ein Einwand, den der Schädiger, im Medizinrecht in der Regel ein Arzt, erheben kann, um nicht die volle Haftung für einen entstandenen Schaden zu tragen.
Unerwünschte Wirkungen eines Arzneimittels, die neben den erwünschten Effekten auftreten können. Nebenwirkungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschrieben worden sind und die bei der Zulassung und den Abwägungen, die in diesem Zusammenhang zu erfolgen haben, berücksichtigt worden sind, können regelmäßig nicht der Grund für Schadensersatzansprüche gegen ein pharmazeutisches Unternehmen sein.
Risiken, die regelmäßig mit einer bestimmten Operation verbunden sind. Ist hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt und unter Berücksichtigung dieser Risiken eine Einwilligung erklärt worden, ist bei Eintritt eines solchen Risikos nicht ohne Weiteres von einem behandlungsfehlerhaften Geschehen auszugehen.
Verfügung des Patienten, wie er seine Behandlung wünscht, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu äußern. Dies kann der Fall sein, wenn Bewusstlosigkeit aufgrund Krankheit eintritt oder aber durch bestimmte Erkrankungen (beispielsweise Demenz) eine Geschäftsfähigkeit nicht mehr besteht.
Gesamtkomplex der auf äußere Veränderungen abzielenden Chirurgie. Neben der zentralen Bedeutung der plastischen Chirurgie im Bereich der Wiederherstellungschirurgie umfasst die plastische Chirurgie auch den Bereich der sogenannten kosmetischen-/oder. Schönheitschirurgie
Unter einem Privatarzt versteht man einen Arzt, der ausschließlich Patienten mit einer privaten Krankenversicherung behandelt.
Unter einer quotalen Haftung, versteht man die Aufteilung der Haftung unter verschiedenen Beteiligten. Im Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht kommt es zu einer Aufteilung der Haftung, wenn beispielsweise mehrere Beteiligte Behandler oder Krankenhäuser in ihrem Verantwortungsbereich Fehler begangen haben, die sich insgesamt auf das Schadensbild ausgewirkt haben.
Ein nach Prozessabläufen geordnetes Organisationsverfahren, das der Entwicklung von Standards in einzelnen Bereichen dient und so Fehler vermeiden soll.
Rechtsschutzversicherungen spielen im Bereich der Arzthaftung eine sehr große Rolle, da es sich in der Regel um versicherte Risiken handelt. Es handelt sich um Fälle aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Die Prozesskosten können sehr erheblich sein.
Das selbständige Beweisverfahren ist ein in der Zivilprozessordnung vorgesehenes Verfahren, in dem unabhängig von einem Rechtsstreit, wie in einer Beweisaufnahme, zu bestimmten Fragestellungen ein Gutachten eingeholt wird. Das selbstständige Beweisverfahren ist im Bereich des Medizinrechts vor allem im Bereich der Feststellung von Fehlbehandlung im Bereich der Zahnmedizin von Bedeutung, da in diesem Bereich flächendeckend keine vergleichbaren Institutionen wie die Gutachterkommissionen oder die Schlichtungsstellen bestehen. Regelmäßig sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch von Rechtsschutzversicherungen zu tragen.
Gesamtkonzept der Behandlungsmaßnahmen zur Bekämpfung einer Krankheit.
Sachverständige sind stets verpflichtet, sei es im Rahmen der Tätigkeit für die Gutachterkommissionen, oder auch im Auftrag des Gerichts, unparteiisch und unabhängig ihr Gutachten zu erstatten. Soweit Interessenkonflikte bestehen, sind sie verpflichtet, diese offenzulegen
Der Unfall ist ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis, durch das ein Schaden eintritt.
Gesetzliche Unfallversicherung:
Im Sozialgesetzbuch geregelte Unfallversicherung, die regelmäßig in den Händen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft liegt. Sie tritt bei Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen ein und ermöglicht gegebenenfalls besondere Heilbehandlungen, über die im Einzelnen der Durchgangsarzt entscheiden hat.
Private Unfallversicherung:
Privat abgeschlossene Versicherung zur Absicherung gegen Schädigungen, die aus Unfallereignissen herrühren können. Versichert sind in aller Regel nicht ausschließlich Unfälle, die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen.
Zeitraum, nach dem die Durchsetzung von Ansprüchen jedweder Art nicht mehr möglich ist, da der Schuldner nicht mehr leisten muss. Im Bereich der Schadensersatzansprüche, die vom Medizinrecht erfasst sind, tritt die Verjährung grundsätzlich drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Schädigers ein. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind.
Durch bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise Verhandlungen zwischen Geschädigtem und Schadensverursacher, kann die Verjährung gehemmt werden. Das bedeutet, dass an die Zeit, in der die Verjährung an sich läuft, rechnerisch die Zeit angehängt wird, in der entsprechende verjährungshemmende Geschehnisse stattgefunden haben.
Ein Vertragsarzt ist ein Arzt, der aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung die Verpflichtung eingegangen ist, gesetzlich Versicherte zu behandeln.
Die Einwilligung in eine Behandlungsmaßnahme kann vom Patienten jederzeit frei und formlos widerrufen werden.
Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, ist deren Zulassung, also eine in einem formalisierten Verfahren bestandene Prüfung des Arzneimittels im Hinblick auf Wirkungen und Risiken. Solange eine Zulassung nicht vorliegt, darf ein Arzneimittel nicht vertrieben werden.