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Anwalt für Erbrecht Oldenburg

rbo - Erben und Vererben
Beratung mit Weitsicht
 

Anwalt für Erbrecht in Oldenburg und Ammerland

Ein Angehöriger ist verstorben:

In dieser Situation prasselt vieles auf Sie ein. Sie trauern, Sie müssen sich um weitere Hinterbliebene kümmern, Sie benötigen nicht zuletzt auch selbst emotional Beistand - aber auch viele praktische Fragen müssen umgehend binnen weniger Tage beantwortet und geregelt werden. Und wenn Sie dies geschafft haben - häufig aber auch schon viel früher und immer zu unpassender Gelegenheit - werden Sie mit erbrechtlichen Fragestellungen konfrontiert:

Wenn Sie Erbe sind, oder ihre Nachkommen durch ein Testament bedenken und/oder Pflichtteilsansprüche vermeiden wollen, hilft Ihnen ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht. Ihre Spezialisten in Oldenburg - rbo - Rechtsanwälte.

Erben und Vererben betrifft jeden...irgendwann.

  • Was passiert mit dem Bankkonto?
  • Wer muss sich um die Beisetzung kümmern?
  • Wer ist Erbe geworden? Gibt es ein Testament? Gilt die gesetzliche Erbfolge? Mit jeweils welchen Konsequenzen?
  • Wer hat Pflichtteilsansprüche und wie hoch sind diese?
  • Es gibt mehrere Erben - wie wird der Nachlass auseinandergesetzt?
  • Was ist ein Vermächtnis?
  • Wem steht ein Vermächtnis zu und wer muss dieses Vermächtnis erfüllen?
  • Sie stellen fest, dass der Nachlass überschuldet ist - was können Sie jetzt tun?
  • Sie sind durch Testament enterbt und daher auf Pflichtteilsansprüche verwiesen - Sie haben aber Informationen, dass der Erblasser oder die Erblasserin schon zu Lebzeiten erhebliche Vermögensgegenstände schenkweise übertragen hat. Welche Folgen können sich daraus für die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs ergeben?
  • Sie haben den Eindruck, ein Testament ist sehr einseitig und passt nicht zu Äußerungen des Erblassers / der Erblasserin Ihnen gegenüber zu Lebzeiten - möglicherweise haben Sie Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit des Testaments. Was können Sie tun?

Warten Sie nicht bis es zu spät ist, sondern wenden Sie sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Denken Sie an die Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerade auf dem Gebiet des Erbrechts wissen viele Laien nicht, was der Gesetzgeber mit Formulierungen wie beispielsweise „vermachen“ oder ähnlichem meint. Gerade deshalb kommt es im Erbrecht auf exakte Formulierungen an. Genau deshalb aber kann es im Erbrecht mehr als in anderen Rechtsgebieten dazu kommen, dass die Formulierung in einem Testament nicht den wahren Willen des / der Testierenden wiedergibt. Der Nährboden für die unterschiedlichsten Streitigkeiten ist bereitet!

Unabhängige Beratung ist nötig:

Während Sie also noch mit Ihren Emotionen als Folge des Verlusts zu kämpfen haben, müssen Sie sich nun gezwungenermaßen mit Dingen befassen, die Ihnen bis dahin entweder völlig unbekannt waren oder über die Sie allenfalls vermeintlich Bescheid wussten. Diese fordernde - teils sicherlich auch überfordernde - Situation müssen Sie nicht allein meistern:

Wenden Sie sich gerne an uns und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch,

  • damit Sie Stolperfallen und Fallstricken ausweichen können,
  • damit Sie eigene Ansprüche wahren und durchsetzen können,
  • damit Sie eventuelle Ansprüche anderer zutreffend und nicht im Übermaß erfüllen,
  • damit Sie nicht als Folge eines überschuldeten Nachlasses selbst in die Schuldenfalle geraten.

Rechtsschutz nach einem Erbfall:

Wie verhält es sich mit den Anwaltskosten einer Beratung und / oder einer anwaltlichen Vertretung in einer erbrechtlichen Angelegenheit?

Die meisten Rechtsschutzversicherer gewähren im Erbrecht nur so genannten Beratungsrechtschutz. Das bedeutet, dass der Rechtsschutzversicherer in erbrechtlichen Angelegenheiten nur die Anwaltskosten für eine Beratung übernimmt. Einige Versicherer bieten mittlerweile auch so genannten erweiterten Beratungs-Rechtsschutz an: Hier werden außergerichtliche Anwaltskosten zum Teil übernommen. Lediglich in Einzelfällen bieten Versicherer darüber hinaus weitere Leistungen an. Wir prüfen bei Bedarf den Umfang Ihres Rechtsschutz-Versicherungsschutzes.

Es kommt aber letztlich auch auf die konkrete Sachverhaltsgestaltung an, ob der Rechtsschutzversicherer die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen muss oder nicht: so sind beispielsweise Streitigkeiten, bei denen der Betroffene ererbte Ansprüche (gesetzlich oder vertraglich) durchsetzen oder abwehren will, gerade nicht dem Erbrecht zuzuordnen und deshalb gerade nicht vom Rechtsschutz-Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Im Übrigen:

Sinn und Zweck der anwaltlichen Unterstützung ist es gerade auch, Sie vor kostenträchtigen Fehlentscheidungen und - unter Umständen - teuren Gerichtsverfahren zu bewahren. Selbst bei fehlender Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer kann die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung / Vertretung vor erheblichem finanziellen Aufwand schützen.

Was wir benötigen

Wir benötigen zur fundierten Prüfung der Sach- und Rechtslage in jedem Erbrechtsfall eine Übersicht über die familiären Verhältnisse - am besten bereits nach Art eines Stammbaums. Sofern Unterlagen vorhanden sind (lebzeitige Vollmachten des Erblassers / der Erblasserin, Testament oder Erbvertrag, Erbschein und / oder sonstige Schriftstücke), benötigen wir auch diese. Gibt es darüber hinaus weitere Informationen - beispielsweise zur Situation, in der ein Testament zustande gekommen ist, nachweisliche zusätzliche Willensäußerungen des Erblassers / der Erblasserin oder ähnliches - stellen Sie uns auch diese bitte zur Verfügung, damit Sie unsere Expertise bestmöglich nutzen können.

Ausschlagungsfrist

Beachten Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund (also Testament oder gesetzliche Erbfolge) erfahren hat. Bei Berufung durch letztwillige Verfügung beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor Bekanntgabe dieser letztwilligen Verfügung. Bei Wohnsitz des Erben im Ausland oder bei Auslandsaufenthalt des Erben zu Beginn der Ausschlagungsfrist beträgt diese sechs Monate.

Beraten und Prüfen

Wir prüfen und beraten Sie im Erbfall. Wir stimmen auf der Basis dessen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Wir bewahren Sie vor aussichtslosen kostenträchtigen Rechtsstreitigkeiten und unterstützen Sie mit aller Konsequenz, wenn Sie sich für die Auseinandersetzung entschieden haben. Selbstverständlich werden wir einen Rechtsstreit erst in Angriff nehmen, wenn die vorgeschalteten außergerichtlichen Bemühungen zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt haben sollten.

Erbrechtliche Begriffe und Ihre Bedeutung:

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. die Eltern des Erblassers, die durch eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) des Erblassers enterbt worden sind, gehen nicht leer aus. Ihnen stehen Pflichtteilsansprüche zu, die innerhalb von drei Jahren durch den Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden können.

Übertragungen und Schenkungen

Schenkungsversprechen sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden, unabhängig davon, ob es sich um Barmittel, bestimmte Gegenstände oder Grundstücke handelt. Übertragungen müssen dann notariell beurkundet werden, wenn Grundstücke betroffen sind. Auch die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens muss notariell beurkundet werden.

Testament

Die Errichtung eines Testaments ist nicht immer einfach. Wichtig ist, dass eine ausführliche Beratung erfolgt, damit mit dem Testament auch das erreicht wird, was der Erblasser wirklich will. Es muss auf jeden Fall vermieden werden, dass nach dem Tod des Erblassers Streit unter den Erben entsteht, weil das Testament nicht eindeutig verfasst ist.

Ein Testament, auch ein gemeinschaftliches Testament, muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Wichtig ist jedoch, dass das Testament vollständig handschriftlich von dem Testierenden geschrieben werden muss, von ihm unterschrieben sein muss und das Datum und der Ort, an dem das Testament errichtet wurde, enthalten sein müssen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten reicht es aus, wenn einer der Ehegatten den Text des Testaments handschriftlich schreibt und der andere Ehegatte ebenfalls unterschreibt.

Ein notariell beurkundetes Testament hat den Vorteil, dass der Erbe nach dem Tod des Erblassers keinen Erbschein beantragen muss, sondern allein aufgrund des notariell beurkundeten Testaments beispielsweise eine Umschreibung eines Hausgrundstücks auf sich beim Grundbuchamt beantragen kann.

Bei komplizierteren Sachverhalten ist es darüber hinaus ratsam, notarielle oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Formulierungen eindeutig und rechtssicher sind. Dadurch werden mögliche Auseinandersetzungen unter den Erben erleichtert und Rechtsstreite über die Auslegung eines Testaments größtenteils vermieden. Denn den Erblasser kann man nach seinem Tod nicht mehr fragen, was er mit seinen testamentarischen Anordnungen gemeint hat.

Erbverträge und Pflichtteilsverzichtsverträge müssen zwingend notariell beurkundet werden.

Verteilung von Vermögen zu Lebzeiten

Zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuerverpflichtungen kann es bei hohen Vermögen sinnvoll sein, Teile des Vermögens rechtzeitig beispielsweise auf Kinder zu übertragen, damit diese nach Ablauf von zehn Jahren den Steuerfreibetrag erneut in Anspruch nehmen können.

Erbauseinandersetzungen

Wird ein Erblasser von mehreren Personen beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die auch nur gemeinschaftlich handeln kann. Es ist daher sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, indem die einzelnen Vermögensgegenstände unter den Erben verteilt werden.

Erbvertrag

Erbverträge können – anders als Testamente – nur wirksam in notarieller Form geschlossen werden. Der Abschluss eines Erbvertrags bietet sich an, wenn vertragliche Regelungen unter nicht Verheirateten (beispielsweise unter Geschwistern, Eltern und Kindern, nicht verheirateten Partnern) mit beiderseitiger Bindungswirkung getroffen werden sollen. Denn ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Nicht erst im Alter, sondern auch in jungen Jahren sollte man für den Fall vorsorgen, dass bei (unvorhergesehener) Krankheit oder Gebrechen ein Bevollmächtigter, dem man vertraut, sowohl die vermögensrechtlichen Angelegenheiten als auch die Krankenangelegenheiten regeln kann. Hierdurch wird eine gerichtliche Betreuung vermieden.

Vermächtnis

Wer bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände nach dem Tod zukommen lassen möchte, ohne dass die bedachten Personen Erben werden sollen, kann zu Gunsten dieser Personen Vermächtnisse aussetzen. Die Vermächtnisnehmer haben dann einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes.

Unternehmensnachfolge

Unternehmer sollten, insbesondere im fortgeschrittenen Alter, rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass ihr Unternehmen durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt werden kann.

Gesetzliche Erbfolge

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht gesetzliche Erben nach Rangordnungen vor. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder/Enkel/Urenkel) des Erblassers. Gesetzliche Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Außerdem besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Ehegattentestament (kinderlose Ehe)

Der längerlebende Ehepartner hat zwar ein gesetzliches Erbrecht. Neben ihm erben aber auch die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Leben die Eltern des vorverstorbenen Ehepartners zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht mehr, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des verstorbenen Ehepartners oder sogar seine Nichten und Neffen. Der überlebende Ehegatte befindet sich also in einer Erbengemeinschaft mit seinen Schwiegereltern und/oder mit seinen Schwägerinnen und Schwager, möglicherweise sogar mit den Nichten und Neffen seines verstorbenen Ehepartners.

Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich handeln, was zu erheblichen Problemen führen kann. Der überlebende Ehegatte kann daher beispielsweise das Hausgrundstück, in dem die Eheleute zuletzt gelebt haben, nicht ohne Zustimmung der anderen Miterben verkaufen.

Kinderlose Ehepaare sollten sich daher durch ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Letztversterbenden das noch verbliebene Vermögen erhalten soll. Zwar haben die Eltern des verstorbenen Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts der Eltern beläuft. Dieser Pflichtteilsanspruch ist jedoch nur ein Geldanspruch gegen den Erben. Die pflichtteilsberechtigten Eltern werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Die Pflichtteilsrechte können gegebenenfalls durch einen (notariell beurkundeten) Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und seinen Eltern ausgeschlossen werden. Ein weiterer Vorteil eines derartigen Testaments ist es, dass es nicht dem Zufall überlassen ist, auf welchen Familienstamm letztendlich ein Großteil des Vermögens nach dem Tod des Letztversterbenden entfällt, je nachdem, welcher Ehegatte zuerst verstirbt.

Erbvertrag (nicht verheiratete Paare)

Wenn der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, verstirbt, hat der überlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht. Wenn der verstorbene Partner Kinder hat, erben diese allein zu gleichen Teilen. Wenn er kinderlos war, erben seine Eltern bzw. Geschwister. Der überlebende Partner geht in jedem Fall leer aus. Ein Ergebnis, das in vielen Fällen nicht gewollt ist, so dass hier eine letztwillige Verfügung sinnvoll und notwendig ist. Nicht miteinander verheiratete Paare können zwar kein gemeinschaftliches Testament errichten, sie können aber einen (notariell beurkundeten) Erbvertrag schließen. Setzen sich nicht miteinander verheiratete Personen gegenseitig zu Erben ein, muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich der Erbschaftssteuerfreibetrag nur auf 20.000,00 € beläuft.

Vererben bei Ehepaare mit gemeinschaftlichen Kindern

Bei dem Tod eines Ehepartners erben der überlebende Ehegatte und die Kinder. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden daher eine Erbengemeinschaft.

Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führen, insbesondere dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Beim Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie muss für die minderjährigen Kinder das Familiengericht seine Genehmigung erteilen. Dies kann mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein.

Sind die Kinder bereits volljährig, bedarf es natürlich keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Der überlebende Ehegatte und die Kinder müssen sich jedoch über einen Verkauf einig seien. Auch in diesem Fall kann es sinnvoll sein, ein Berliner Testament zu errichten, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als so genannte Schlusserben bestimmen.

Die Kinder haben dann zwar einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Dieser Pflichtteilsanspruch ist aber nur ein Geldanspruch gegen den Erben. Die Kinder sind nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten.

Auch in diesem Fall kann daran gedacht werden, mit den (volljährigen) Kindern vorab einen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen.

Bei sehr hohen Vermögen sollte man allerdings darauf achten, dass durch die alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerliche Nachteile entstehen können. Bei sehr hohen Vermögen sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, ein Notar/eine Notarin und/oder ein Steuerberater/eine Steuerberaterin konsultiert werden.

Nachlassregelungen bei Patchworkfamilien

Eheleuten, die in einer Patchworkfamilie leben, stellt sich häufig die Frage nach der Verteilung des Erbes auf „meine Kinder/deine Kinder/unsere Kinder“. Gerade bei solchen Konstellationen kann die gesetzliche Erbfolge, die oben beschrieben wurde, zu unerwünschten Ergebnissen führen. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung des Erblassers und neben den gemeinsamen Kindern. Zu welchen Schwierigkeiten dies führen kann, wurde oben unter dem Punkt „Ehepaare mit gemeinschaftlichen Kindern“ dargestellt.

Vererben ohne eigene Nachkommen

Auch nicht verheiratete Erblasser ohne eigene Kinder sollten sich überlegen, ein Testament zu errichten, damit das Vermögen letztendlich in die richtigen Hände kommt. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Eltern des Verstorbenen. Wenn diese vorverstorben sind, die Geschwister und deren Abkömmlinge. Dies kann, je nachdem wie viele Geschwister der Erblasser hat, zu völlig unübersichtlichen Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Erbquoten führen.

Möglicherweise werden dann auch Verwandte, die der Erblasser nicht einmal richtig kennt, zu Erben, oder Verwandte, von denen man nicht möchte, dass sie an der Erbmasse partizipieren.

Dies kann man dadurch umgehen, indem man beispielsweise seine Lieblingsnichte oder seinen Lieblingsneffen zum Erben einsetzt, oder einen gemeinnützigen Verein, etwa ein Hospiz, ein Kinderhospiz o.ä., wobei dann aber auch daran gedacht werden muss, dass die Eltern des Erblassers, wenn diese noch nicht verstorben sind, einen Pflichtteilsanspruch haben und die Erbschaftsteuerfreibeträge gering sind.

Wenn mehrere Personen bedacht werden sollen, sollte man darauf achten, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird, da die Erbauseinandersetzung schwieriger wird, je mehr Personen an der Erbengemeinschaft beteiligt sind. Eine Möglichkeit ist es, ein oder zwei Personen als Erben einzusetzen und für die übrigen Personen Vermächtnisse auszusetzen. Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, ist die Erbquote anzugeben (beispielsweise: je zur Hälfte oder zu 1/3 und 2/3).