Umzug ins europäische Ausland – Auswirkungen auf das Erbrecht Europäische Erbrechtsverordnung
Geltungsbereich der EU-ErbVO
Die EU-ErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung ) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks
Welches Recht ist beim Tod anwendbar?
Umzug ins europäische Ausland – Auswirkungen auf das Erbrecht
Vor Inkrafttreten der EU-ErbVO im Jahre 2015 fand das Heimatrecht des Erblassers Anwendung. Ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland verstarb, wurde daher in jedem Fall nach deutschem Recht beerbt. Anders nach der jetzt gültigen EU-ErbVO: Jetzt gilt aus deutscher Sicht grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art. 21 EU-ErbVO). Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise nach Frankreich verlegt hat, wird nach französischem Recht beerbt.
Definition des gewöhnlichen Aufenthalts
Da es Fälle gibt, dass der Erblasser teilweise im Ausland und teilweise in Deutschland gelebt hat, muss nach den Lebensumständen des Erblassers festgestellt werden, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befunden hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, wie lange und wie regelmäßig sich der Erblasser in dem Staat außerhalb Deutschlands aufgehalten hat bzw. wo sein Lebensmittelpunkt in sozialer und familiärer Hinsicht war. Dies ist oft schwierig zu beurteilen.
Möglichkeit einer Rechtswahl
Wer weiterhin nach deutschem Recht beerbt werden will, auch wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hat, kann eine Rechtswahl nach seinem Heimatrecht treffen. Ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, kann also eine Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts treffen. Eine Rechtswahl ist unter anderem auch dann sinnvoll, wenn nicht genau feststeht, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, beispielsweise wenn er sich sieben Monate im Jahr in Frankreich und fünf Monate im Jahr in Deutschland aufgehalten hat. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob der Erblasser unter sozialen und familiären Gesichtspunkten nicht doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, obwohl er sich längere Zeit in Frankreich als in Deutschland aufgehalten hat. Diese Schwierigkeiten, den gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen, können durch eine Rechtswahl umgangen werden.
Form der Rechtswahl
Eine Rechtswahl zu Gunsten des Heimatrechts muss ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag (also in Form einer Verfügung von Todes wegen) erfolgen.