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Vorausvermächtnis vs. Teilungsanordnung Auslegung von Testamenten

Testamente enthalten oft unklare Regelungen

Dies ist den Testierenden häufig nicht bewusst.

Das kann zu Anderen aber auch daran liegen, dass der/die Testierende in bester Absicht unklare oder widersprüchliche Regelungen anordnet, ohne deren Unklarheit oder Widersprüchlichkeit zu erkennen.

Mit einem Paradebeispiel für ein solches Testament hatte sich in jüngerer Vergangenheit das Oberlandesgericht Hamm zu befassen - Paradebeispiel deshalb, weil der Verfahrensgang zeigt, wie gegensätzlich die Auslegung von Testamenten ausfallen kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2021 - 10 U 35/20 ):

Der Sachverhalt

Es stritten sich die Mutter (= Klägerin) und die Tochter (= Beklagte). Der Ehemann/Vater war verstorben und hinterließ Immobilien, bewegliches Hab und Gut und erhebliches Barvermögen. Durch handschriftliches Testament hatte er - auszugsweise - wie folgt testiert:

„Meine Frau erhält mein Haus X (Anmerkung des Verfassers: das Familieneigenheim). Sie ist damit Alleineigentümerin des Grundstücks.

Meine Tochter erhält meinen Miteigentumsanteil an den Eigentumswohnungen Y, …

Das bewegliche Hab und Gut sollen Mutter und Tochter einvernehmlich untereinander aufteilen.“

Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der Mutter und Tochter als Miterben zu je ein halb ausweist. Auf der Basis dieses Erbschein sind Mutter und Tochter im Grundbuch des Familienheims als Miteigentümer in Erbengemeinschaftgemeinschaft eingetragen worden.

Nun verlangt die Mutter von der Tochter die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an sich - und zwar ohne jede Anrechnung auf die Verteilung des sonstigen Nachlasses. Dies lehnt die Tochter jedoch ab, so dass es zur Klageerhebung kommt.

Unklares Testament erfordert Auslegung- der wirkliche Wille des Erblassers ist zu ermitteln

Der Erblasser formulierte sein Testament unklar. Denn es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Inhalt seines Testaments zu verstehen sein könnte:

Er könnte mit der Zuwendung des Familienheims an die Mutter sowohl ein Vorausvermächtnis (§ 1939, 2147, 2150 BGB) als auch eine Teilungsanordnung (§§ 2048 ff BGB) gemeint haben.

Der Unterschied ist eklatant:

Bei einem Vorausvermächtnis erhält der Miterbe den ihm besonders zugewendeten Vermögensgegenstand, ohne dass dieser Vorauserhalt auf seinen Erbteil angerechnet wird - er wird also unter Umständen im Vergleich zu seinem eigentlichen Erbteil gegenüber den Miterben besser gestellt. Bei der Teilungsanordnung hingegen ist der Miterbe seinen Miterben gegenüber verpflichtet, die gesonderte Zuwendung finanziell auszugleichen, so dass es letzten Endes nicht zu einer Begünstigung des Zuwendungsempfängers gegenüber den Miterben kommt.

Bei unklarer Formulierung ist das Testament auszulegen - es ist also danach zu fragen, was der wirkliche Wille des Erblassers war, als er/sie das Testament errichtet hat. Dabei kommt es nicht allein auf den (ja unklaren) Wortlaut des Testaments, sondern auch auf alle sonstigen - auch außerhalb der Urkunde - liegenden Umstände an, damit der wirkliche Wille des Erblassers ergründet werden kann.

Vorausvermächtnis im Testament

Die Mutter vertrat die Auffassung, der Erblasser habe ein Vorausvermächtnis Dem folgte das Landgericht und verurteilte die Tochter zur Übertragung des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils an die Mutter.

Das Landgericht gelangte zu dieser Auslegung, weil der entsprechende Wille des Erblassers sich aus der Formulierung herauslesen lasse, die Mutter solle Alleineigentümerin des Familienheims werden. Dadurch habe er seinen Willen verdeutlicht, die Mutter solle über seinen Tod hinaus versorgt sein. Dieses Ziel habe nach dem Willen des Erblassers auch Vorrang vor der wertmäßigen Gleichstellung der beiden Erbinnen. Auch habe der Erblasser hinsichtlich der Immobilien, die unterschiedliche Werte darstellten, eine genaue Zuweisung einzelner Immobilien an die beiden Erbinnen vorgenommen, während er allein hinsichtlich des beweglichen Hab und Gutes die Teilung - also zu je ein halb - angeordnet habe. Daraus lasse sich auslegen, dass er die Immobilienverteilung vom übrigen Erbe abgekoppelt habe. Es liege deshalb hinsichtlich des Familienhauses ein Vorausvermächtnis vor. Deshalb sei die Tochter verpflichtet, ihren Eigentumsanteil daran ohne Ausgleichung dafür an die Mutter zu übertragen.

Bloße Teilungsanordnung

Die Tochter akzeptierte das Urteil des Landgerichts nicht und legte Berufung ein.

Das zuständige OLG Hamm gelangt nach der Auslegung des unklaren Testaments zu der Überzeugung, dass die Tochter recht habe - der Erblasser also mit seiner Anordnung zur Verteilung der Immobilien lediglich ein Teilungsanordnung erlassen habe. Die Mutter habe deshalb keinen Anspruch gegen die Tochter auf Übertragung deren Miteigentumsanteils am Familienheim ohne weitere Ausgleichung im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage der Mutter ab.

Die Begründung der Entscheidung - Begünstigungswille

as OLG konnte ein Vorausvermächtnis in den Anordnungen des Erblassers nicht erkennen. Es erklärte sogar, dass es schon an schlüssigem Vortrag der Mutter gefehlt habe. Das bedeutet, dass der eigene Vortrag der Klage schon nicht geeignet ist, den mit dieser Klage verfolgten Anspruch zu begründen!

Wie aber kann es zu solch unterschiedlichen Sichtweisen zweier Zivilgerichte zu ein und demselben Sachverhalt kommen?

Die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung erfolgt, indem bei der Auslegung der unklaren Formulierung im Testament darauf abzustellen ist, ob der Erblasser den betreffenden Miterben wertmäßig begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder nicht (dann Teilungsanordnung).

Ist ein so genannter Begünstigungswille unklar, müsse die Abgrenzung so vorgenommen werden, wie es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am ehesten entspricht.

Verbleiben Zweifel, so sei eher von einer Teilungsanordnung auszugehen

(„Schweigen spricht für Wertausgleich“). Denn Teilungsanordnungen ließen die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der Miterben am Nachlass unangetastet. Es gehe dann ausschließlich um Vorgaben des Erblassers zur Abwicklung.

Die Mutter habe zwar vorgetragen, dass das Haus einen größeren Wert darstelle. Deshalb sei in der Zuwendung an sie ein Vorausvermächtnis zu sehen. Dies ließ das OLG aber nicht genügen:

Nur weil ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass werthaltiger als andere ist, sei in dessen Zuwendung an einen Miterben nicht automatisch ein Begünstigungswille und damit ein Vorausvermächtnis zu sehen.

Auch müsse derjenige, der ein Vorausvermächtnis geltend macht, vortragen und beweisen, dass dem Erblasser der Wertunterschied der unterschiedlich zugewandten Nachlassgegenstände bekannt gewesen ist. Dazu habe sich die Mutter jedoch überhaupt nicht geäußert. Wenn aber der Erblasser vom Wertunterschied schon nichts gewusst habe, dann könne erst recht nicht den Willen gehabt haben, einen Miterben durch gesonderte Zuweisung eines Gegenstands zu begünstigen.

Auch den Erhalt des Familienheims, auf den die Mutter sich zu berufen versucht, reichte dem OLG nicht: denn die Mutter sei auch selbst berufstätig gewesen, weshalb eine besondere Absicherung nicht unbedingt vonnöten gewesen sei. Auch sei dem Erblasser unter Umständen bei der Errichtung des Testaments schon klar gewesen, dass das Haus für die Mutter allein viel zu groß sein würde. Dementsprechend war die Mutter auch schon vor Beginn des Verfahrens in eine kleiner Wohnung umgezogen.

Schließlich werde auch bei Annahme und Durchführung einer Teilungsanordnung der Wille de Erblasser („Mutter soll Alleineigentümerin werden“) umgesetzt.

Sorgfältige Auslegung auch anhand außerhalb des Testaments liegender Umstände erforderlich

Gerade wenn es ein privatschriftliches Testament gibt, ist Sorgfalt geboten:

Sind die Formulierungen eindeutig oder unklar?

Wenn sie unklar sind: wie ist das Testament auszulegen? Also was war der mutmaßliche wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments?

Welche Umstände außerhalb des Testaments liegen vor und sind geeignet, Rückschlüsse auf den mutmaßlichen wirklichen Willen des Erblassers ziehen zu können?

Können diese Umstände im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung nachvollziehbar vorgetragen und auch bewiesen werden?

Die vorstehende Auflistung von entscheidenden Gesichtspunkten ließe sich beliebig fortsetzen. Sie zeigt aber auf, dass Sie sich bei Uneinigkeiten mit Miterben über den Inhalt eines Testaments nicht ohne unabhängige und sachkundige Unterstützung auf eine Auseinandersetzung einlassen sollten.

Der Umstand, dass zwei Gerichte ein und denselben Sachverhalt derart unterschiedlich, nämlich konträr, beurteilen, zwingt zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung der Sache und Rechtslage und beim Vortrag in einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung.

Andererseits: der Umstand, dass die Entscheidung eines Gerichts durch ein anderes Gericht aufgehoben werden kann, zeigt jedoch auch, dass vorzeitiges Aufgeben nicht angezeigt ist, wenn die sorgfältige Prüfung der Sache– und Rechtslage ergibt, dass Ansprüche begründet sein können.

Für die sachgerechte Vertretung Ihrer Interessen benötigen wir:

- das Testament

- Sonstige Unterlagen, aus denen sich Rückschlüsse auf den wirklichen Willen des Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung ziehen lassen

- Schilderung besonderer Vorkommnisse oder Äußerungen des Erblassers, aus denen sich Rückschlüsse auf seinen wirklichen Willen zur Zeit der Testamentserrichtung schließen lassen - diese möglichst beweisbar, also durch Zeugen, Dokumente u.ä.

Beitrag veröffentlicht am
19. Dezember 2021

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