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Corona und die Umgangsfalle Umgangsrecht und Corona

Was ist das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht beschreibt im Grundsatz das regelmäßige Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Wohnsitz hat, durch Umgangskontakte sein Kind zu sehen, aber auch umgekehrt das Recht des Kindes, das Elternteil, bei dem es seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht hat, regelmäßig zu besuchen. Dies umfasst auch Urlaubs- und Feiertagsregelungen.

Kontaktverweigerung unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit einer aktuellen Entscheidung zur sogenannten Umgangsfalle vom 08.07.2020 (Az. 1 WF 102/20) entschieden, dass auch zu Corona-Zeiten eine Kontaktverweigerung des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, grundsätzlich unzulässig ist. Das Gericht verhängte gegen den Elternteil, der den Umgang nicht gewährt hat, ein Ordnungsgeld.

Folgen für den Umgang

Dies ist von erheblicher Bedeutung, da immer wieder versucht wird, unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung, die von Corona ausgeht, dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind zu verweigern und diesen zu vereiteln. Insofern ist es immer erforderlich, dass eine eingehendere Begründung gegeben wird, die über den einfachen Satz, der Umgang sei „wegen Corona“ nicht durchzuführen, hinausgeht.

Auch der Umstand, dass in der Mitteilung angegeben war, dass es im Haushalt des Vaters Corona-Risikogruppen gebe, reichte dem Gericht nicht aus. Telefonate, die alternativ angeboten wurden, genügten nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht. Das Gericht stellte heraus, dass der: „(…) Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte unterfällt und damit einen Ausnahmetatbestand darstelle“.

Deshalb muss auch in Zeiten der Corona Pandemie gut überlegt werden, ob es hinreichende Begründungen dafür gibt, den Kontakt zu verweigern, da letztlich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes droht.

Beitrag veröffentlicht am
5. Dezember 2020

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