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Medizinprodukthaftung Welche Ansprüche habe ich bei fehlerhaften Medizinprodukten?

Anspruchsvoraussetzungen nach dem Produkthaftungsgesetz - haftungsbegründende Kausalität

Geschädigte Patient*Innen müssen nachweisen können, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem mangelhaften Medizinprodukt und dem erlittenen Schaden besteht. Es genügt, den Verdacht einer fehlerhaften Behandlung oder eines fehlerhaften Produkts zu begründen, um Ansprüche geltend zu machen. Die/Der Geschädigte muss jedoch auch nachweisen, dass der Schaden tatsächlich auf den Mangel des Medizinprodukts zurückzuführen ist.

Anspruchsgegner - Hersteller

Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist zum einen der Hersteller im Wortsinn - also der Produzent. Das Gesetz erweitert den Kreis möglicher Anspruchsgegner jedoch, indem es auch den so genannten „Quasi-Hersteller“ und den Importeur in die Haftung nach Produkthaftungsgrundsätzen einbezieht. Quasi-Hersteller ist dabei, wer seinen Namen oder seine Marke anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Importeur ist hingegen, wer ein Produkt in Europäischen Wirtschaftsraum einführt. Leider ist hier die Abgrenzung zwischen dem haftenden Importeur und dem nicht haftenden Lieferanten oder Vertreiber nicht immer einfach und bedarf sorgfältiger Prüfung.

Anspruchsinhalt - Schadensersatz und Schmerzensgeld

Welche Ansprüche habe ich bei fehlerhaften Medizinprodukten?

Geschädigte haben in der Regel Anspruch auf Schadensersatz, der die finanziellen Folgen des erlittenen Schadens abdecken soll. Dazu gehören beispielsweise Behandlungskosten, Kosten für Rehabilitation oder Pflege und Einkommensverluste. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Schmerzensgeld. Die genauen Ansprüche können je nach Art und Schwere des Schadens variieren. Die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes bedarf der Recherche zu bereits ergangenen Urteilen zu vergleichbaren Sachverhalten.

Einreden der Hersteller

Die Hersteller können verschiedene Einreden geltend machen, um ihre Haftung zu begrenzen oder abzuwehren. Dazu gehört zum einen die Argumentation, dass das Medizinprodukt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den anerkannten Sicherheitsstandards entsprach. Zum anderen kann ein Haftungsausschluss vorliegen, wenn der Schaden auf eine unsachgemäße Verwendung des Produkts zurückzuführen ist und der Hersteller entsprechende Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise bereitgestellt hat. In solchen Fällen entfällt die Haftung des Herstellers.

Verjährung und Erlöschen der Ansprüche

Ansprüche aus Medizinprodukthaftung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von seinem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass Ansprüche nach spätestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Medizinprodukts erlöschen. Das bedeutet, dass geschädigte Patient*Innen ihre Ansprüche innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend machen müssen, um sie nicht zu verlieren. Patient*Innen können also auch keine Ansprüche nach Produkthaftung mehr haben. Für daneben bestehende Ansprüche nach allgemeinem Zivilrecht gibt es diese zeitliche Grenze bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen zwar nicht. Patient*Innen müssen jedoch bei diesen allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen aus Deliktsrecht im Gegensatz zur Produkthaftung auch das Verschulden des Herstellers nachweisen - eine in der Regel nicht überwindbare Hürde.

Durchsetzung der Ansprüche

Geschädigte Patient*Innen können ihre Ansprüche auf verschiedene Weisen durchsetzen. In vielen Fällen bietet sich zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Hersteller oder dessen Versicherer an. Wenn dies nicht gelingt, bleibt nur die Klage vor Gericht. Bei der Durchsetzung der Ansprüche kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Spezialisierung im Medizinrecht hinzuzuziehen, um die Anspruchshöhe zutreffend zu ermitteln und die Ansprüche durchzusetzen. Gerade im Falle von Schmerzensgeldforderungen sind wegen der Schmerzensgeldhöhe regelmäßig die Landgerichte sachlich zuständig, so dass in jedem Fall eine Anwältin/ein Anwalt beauftragt werden muss.

Fazit

Es ist wichtig anzumerken, dass die konkreten Anspruchsvoraussetzungen, Einreden, Verjährungsfristen und das Erlöschen der Ansprüche von Fall zu Fall zu ermitteln und zu beurteilen sind. Schließlich hängen sie stets von den Besonderheiten des individuellen Sachverhalts ab. Die Durchsetzung der Ansprüche sollte daher individuell mit juristischer Unterstützung geklärt werden, um die bestmögliche Vorgehensweise zu gewährleisten.

Beitrag veröffentlicht am
19. Juni 2023

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