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Unterhaltspflicht Vaterpflichten ohne Vaterschaft

Vaterpflichten ohne Vaterschaft

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer am 10.03.2014 veröffentlichen Entscheidung klargestellt, dass der rechtliche Vater, der seine Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, auch dann zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Den Antragsteller trifft also weiter eine Unterhaltspflicht und er muss Kindesunterhalt zahlen, obwohl die Kindesmutter inzwischen mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Was bedeutet das für Sie? Dieses Ergebnis werden viele als haarsträubend empfinden. Es entspricht aber dem Gesetz. Entgegenwirken kann man diesen nur durch eine rechtzeitige Vaterschaftsanfechtung. Als Vater gilt nach dem Gesetz derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, auch wenn er nicht der Erzeuger ist. Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Rechtzeitig anfechten

Verpassen Sie diese Frist, ist eine Vaterschaftsanfechtung nicht mehr möglich und Ihre Vaterpflichten sind endgültig entstanden. Folge ist, dass Sie für das Kind unterhaltsverpflichtet bleiben, ohne sich gegen diese Verpflichtung zur Wehr setzen zu können, auch wenn es zwischen Ihnen, der Kindesmutter und dem biologischen Vater unstreitig ist, dass Sie nicht der Erzeuger des Kindes sind.Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet erst dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, was – insbesondere, wenn das Kind studiert – für Sie einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeutet.Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.

Beitrag veröffentlicht am
4. Dezember 2020

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