Darf mein Kind Hummer heissen? Grenzen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes
Maßstab: Das Kindeswohl
Maßstab ist stets das Kindeswohl. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2008 entschieden. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat sei berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.
Lächerliche oder das Kind belastende Vornamen
Obwohl Eltern es eigentlich von sich aus selbst wissen sollten, sollen Kinder die kurioseren Vornamen erhalten. Dem setzen Standesämter und, wenn die Eltern gleichwohl auf der Namensgebung bestehen, auch deutsche Gerichte Grenzen, wenn lächerliche Vornamen vergeben werden sollen und das Kindeswohl hierdurch gefährdet wird. Als unzulässig wurden unter anderem folgende Vornamen angesehen: Waldmeister, Junge, Rosenherz, Agfa, McDonald, Judas, Hummer, Superman, Verleihnix. Folgende Vornamen wurden von Gerichten allerdings zugelassen: Das OLG Schleswig hat Emelie-Extra als Vornamen eines Mädchens zugelassen. Das LG Braunschweig hat entschieden, dass zusammen mit einem anderen, eindeutig männlichen Vornamen ein Junge den Vornamen Mikado erhalten kann. Folgende weitere Vornamen wurden von anderen Gerichten als zulässig erachtet: Uragano-Mary für ein Mädchen, Roi, Sundance, Leines oder Philipp Pumuckl für einen Jungen, Speedy als weiterer Vorname eines Jungen, Prestige als weiterer Vorname eines Mädchens.
Anzahl der Vornamen
Einem Kind dürfen nicht beliebig viele Vornamen gegeben werden. Wo die Grenze zu ziehen ist, wird durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. Die Vergabe von zwölf Vornamen ist aber auf jeden Fall unzulässig. Eine Mutter wollte ihrem Sohn folgende Vornamen geben: Chenekwahow, Migiskau, Nikapi-Hun-Nizeo, Alessandro, Majim, Chayara, Inti, Ernesto, Prithibi, Kioma, Pathar, Henriko. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Anzahl der Vornamen auf fünf begrenzt.
Erkennbarkeit des Geschlechts des Kindes
Aus dem Vornamen muss sich das Geschlecht des Kindes ergeben. Ein Junge darf daher beispielsweise nicht Eva genannt werden, ein Mädchen darf nicht Rüdiger genannt werden. Die Vergabe geschlechtsneutraler Namen ist möglich. Ein das Geschlecht kennzeichnender Zweitname ist nicht zwingend erforderlich. Dies gilt beispielsweise für den Vornamen Kim.