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Gibt es eine zahlenmäßige Grenze? Angestellter Ärzte in Privatarztpraxen

Zahlenmäßige Beschränkung angestellter Ärzte in Privatarztpraxen – Gibt es eine Grenze?

Während Vertragsärzte gesetzlich auf maximal drei angestellte Ärzte beschränkt sind, gibt es für Privatarztpraxen keine explizite Regelung. Doch was bedeutet das in der Praxis? Gibt es dennoch Grenzen, die berücksichtigt werden müssen? Dieser Artikel klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisrelevanten Konsequenzen.

Rechtlicher Hintergrund

Das Vertragsarztrecht sieht vor, dass ein Vertragsarzt in der Regel höchstens drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen darf (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä). Diese Regelung dient dazu, die persönliche Leitung der Praxis zu gewährleisten. Die persönliche Leistungserbringung gilt als zentrales Prinzip des ärztlichen Berufsrechts und ist auch in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) verankert.

Gilt diese Regelung auch für Privatärzte?

Für Privatarztpraxen gibt es keine entsprechende gesetzliche Beschränkung. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist ein Regelwerk der vertragsärztlichen Versorgung und nicht für Privatärzte bindend. Allerdings müssen auch Privatärzte den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung wahren, um die berufsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Steuerrechtliche Implikationen

Ein entscheidender Punkt ist das Steuerrecht: Ein Arzt bleibt nur dann freiberuflich tätig, wenn er leitend und eigenverantwortlich an der Behandlung beteiligt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wird ein Privatarzt nur noch als Geschäftsführer tätig und überlässt die ärztliche Leistungserbringung angestellten Ärzten, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht führen.

Praktische Auswirkungen für Privatärzte

• Gestaltungsspielraum: Privatärzte können mehr Ärzte beschäftigen als Vertragsärzte, müssen aber ihre persönliche Leitung sicherstellen.

• Aufsichtspflicht: Die Anzahl der Ärzte darf nicht so hoch sein, dass eine fachliche Kontrolle unmöglich wird.

• Steuerliche Risiken: Eine zu hohe Anzahl an angestellten Ärzten kann den Status als Freiberufler gefährden.

Fazit

Für Privatarztpraxen gibt es keine feste Obergrenze für angestellte Ärzte, jedoch gelten weiterhin berufs- und steuerrechtliche Anforderungen. Es ist essenziell, die persönliche Leitung der Praxis sicherzustellen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
8. März 2025

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