HOAI 2021: Wegfall der Mindest- und Höchstsätze bei Architektenhonorar HOAI 2021
Inkrafttreten HOAI 2021
Zum 01.01.2021 ist die geänderte HOAI in Kraft getreten. Dies führt zum Wegfall der Mindest- und Höchstsätze beim Architektenhonorar. Die Änderung der HOAI ist Folge des Urteiles des EuGH vom 04.07.2019 –C-377/17 in dem der EuGH festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Beibehaltung verbindlicher Honorare („ Mindest- und Höchstsätze“) für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen habe. Diese Entscheidung hat eine Flut von Gerichtsentscheidungen mit zum Teil gegensätzlichen Auffassungen zu ihren Auswirkungen ausgelöst.
Wegen der Folgen dieser Entscheidung für bestehende Altverträge hat der BGH mit Beschluss vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19 , das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen dieser Entscheidung für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen vorgelegt.
Für Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren aus Altverträgen ist die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Höhe des Architektenhonorars frei verhandelbar
Es gibt zukünftig keine verbindlichen Honorarsätze (Mindest- oder Höchstsätze) mehr. Die Regelung, wonach eine Unterschreitung der Mindestsätze unzulässig ist, ist entfallen. Zukünftig kann das Honorar frei vereinbart werden. Bei den Honorarsätzen handelt es sich um (bloße) Orientierungswerte. Die HOAI 2021 spricht von Honorarspannen, die von dem Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz reichen.
Bei Individualverträgen ist Schranke bei der Überprüfung der Höhe des Honorars die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Bei Honorarvereinbarungen in AGB und Formularverträgen sind zusätzlich die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB zu beachten, d.h. es kann eine Unangemessenheitskontrolle im Hinblick auf die Honorarhöhe in Betracht kommen.
In diesen Grenzen können die Basishonorarsätze zukünftig unterschritten werden. In diesen Grenzen sind Pauschalhonorare ohne Höhenbegrenzung nach oben oder unten frei verhandelbar.
Honorarvereinbarung
Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen (§ 7 Abs. 1 S. 1 HOAI). Nur in den Fällen, in denen keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 2 HOAI).
Nur dann, wenn eine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, wirkt sich die Möglichkeit der freien Verhandelbarkeit der Höhe des Honorars aus. Eine Honorarvereinbarung ist nur wirksam, wenn die Textform gewahrt wird. Darüber hinaus muss die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein. Aus der Honorarvereinbarung muss sich ergeben, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber welche konkrete Vergütung zahlen soll.
Zeitpunkt
Die Voraussetzung, dass eine Honorarvereinbarung mit Architekten oder Ingenieuren (spätestens) bei Auftragserteilung abzuschließen ist, ist entfallen. Der erstmalige Abschluss von Honorarvereinbarungen ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Es ist ebenfalls möglich, eine bereits geschlossene Honorarvereinbarung abzuändern.
Hinweispflichten des Architekten
Neu aufgenommen wurde die Regelung des § 7 Abs. 2 HOAI. Bei Architekten-und Ingenieurverträgen mit Verbrauchern trifft den Architekten/Ingenieur eine Hinweispflicht. Sofern Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist dieser vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
Verbraucher ist, wer den Architektenvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Auftraggeber muss eine natürliche Person sein. Auftraggeber kann in dem Fall auch eine GbR sein, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Falls diese Aufklärung durch den Architekten unterbleibt, gilt für die geschuldeten Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Falls ein höheres Honorar vereinbart werden sollte, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.
Das Ausbleiben dieses Hinweises wirkt sich somit nicht aus, wenn das Honorar aufgrund der Vereinbarung unterhalb des Basishonorarsatzes bleibt.
Anwendbarkeit
Die HOAI 2021 findet auf diejenigen Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung, die nach dem 31.12.2020 begründet werden, d.h. abgeschlossen wurden.