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BAG zur Kündigung wegen Kirchenaustritts Kündigung wegen Kirchenaustritts: BAG stärkt Diskriminierungsschutz kirchlicher Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2026 (2 AZR 196/22) entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts die betroffene Arbeitnehmerin unzulässig wegen ihrer Religion benachteiligt, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit denselben Aufgaben auch Personen beschäftigt, die der jeweiligen Kirche nicht angehören. [1] Die Entscheidung markiert nach einem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH den vorläufigen Schlusspunkt eines seit Jahren geführten Rechtsstreits und hat erhebliche Bedeutung für kirchliche Arbeitgeber und ihre Beschäftigten.

Der Fall: Kirchenaustritt einer Schwangerschaftsberaterin

Die Klägerin war seit Februar 2006 bei einem katholischen Frauen- und Fachverband in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Sie trat im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus, wovon der Arbeitgeber im Dezember 2013 Kenntnis erhielt. [1]

Nachdem Gespräche über einen Wiedereintritt in den Jahren 2018 und 2019 erfolglos blieben, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2019 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019. [2] Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, die den Kirchenaustritt als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß wertet. [1]

Bemerkenswert: Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Arbeitgeber in der Schwangerschaftsberatung auch zwei Arbeitnehmerinnen, die der evangelischen Kirche angehörten, mithin ohnehin nicht Mitglied der katholischen Kirche waren. [3] Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Hessische Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen für unwirksam und sprachen der Klägerin Annahmeverzugsvergütung sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.314,22 Euro zu. [1]

Die rechtliche Einordnung: Unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Das Bundesarbeitsgericht hatte das Revisionsverfahren zunächst mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von seinen Beschäftigten im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein wegen der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft kündigen darf. [3]

Der Senat ging bereits in seinem Vorlagebeschluss davon aus, dass die Klägerin durch die Kündigung unmittelbar wegen ihrer Religion im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG benachteiligt wird, da der Arbeitgeber nicht anhand scheinbar neutraler Kriterien, sondern unmittelbar danach differenziert, ob ein Mitarbeiter sein Mitgliedschaftsverhältnis zur katholischen Kirche aufgegeben hat. [2] Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 17. März 2026 (C-258/24 – „Katholische Schwangerschaftsberatung“) beantwortet. [1]

Kirchenmitgliedschaft keine wesentliche berufliche Anforderung

Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen: Die von ihm aufgestellte berufliche Anforderung, nicht aus der katholischen Kirche auszutreten bzw. nach einem Austritt wieder einzutreten, ist weder nach der Art der Tätigkeit als Sozialpädagogin noch nach den Umständen ihrer Ausübung wesentlich. Der Arbeitgeber betraute zum Kündigungszeitpunkt auch nicht-katholische Beschäftigte mit denselben Aufgaben. Eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AGG lag damit nicht vor. [1]

Kein Loyalitätsverstoß und versäumte Kündigungsfrist

Ergänzend stellte das Gericht fest, dass der nicht öffentlich gemachte Kirchenaustritt für sich genommen keinen Loyalitätsverstoß darstellt. Daraus folgt nicht, dass die Klägerin die Schwangerschaftsberatung künftig nicht mehr in der verlangten Art und Weise erbringen würde. [1] Zudem war bereits die außerordentliche Kündigung an der versäumten zweiwöchigen Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gescheitert. [1]

Was bedeutet das für Sie?

Für kirchliche Arbeitgeber

Ein Kirchenaustritt kann eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die Religionszugehörigkeit tatsächlich eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung für die konkrete Tätigkeit darstellt – und diese Anforderung auch tatsächlich konsequent gegenüber allen vergleichbar Beschäftigten durchgesetzt wird. Werden, wie im vorliegenden Fall, auch Personen ohne entsprechende Kirchenmitgliedschaft mit identischen Aufgaben betraut, trägt dies entscheidend dazu bei, dass eine Ungleichbehandlung wegen des nachträglichen Austritts nicht zu rechtfertigen ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst

Das Urteil gibt Beschäftigten in kirchlichen Diensten eine deutlich gestärkte Position: Ein nicht öffentlich gemachter Kirchenaustritt allein begründet regelmäßig keinen Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung trägt. Wer dennoch eine Kündigung erhält, sollte die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage im Blick behalten.

Unsere Empfehlung

Betroffenen aus beiden Lagern empfehle ich, die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Grundordnungen sowie die tatsächliche Beschäftigtenstruktur im jeweiligen Betrieb sorgfältig zu prüfen, bevor arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle Beratung im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Quellen

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