OLG-Urteil zu Nachtragsforderungen im Baurecht Nachträge richtig abrechnen
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 26. Juli 2024 (Az. 22 U 98/23) wurde die Abgrenzung zwischen einer Auftragserweiterung und dem Abschluss eines neuen Vertrags im Zusammenhang mit Nachtragsforderungen im Baurecht thematisiert. Das Gericht stellte klar, dass zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers in der Regel als Erweiterung des bestehenden Vertrags zu betrachten sind, wodurch sich die Vergütung nach den vereinbarten Preisstrukturen richtet. Nur wenn ein völlig neuer Vertrag geschlossen wird, ist die Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall führte der Auftragnehmer während der Bauausführung zusätzliche Arbeiten aus, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren. Es stellte sich die Frage, ob diese Leistungen als Erweiterung des bestehenden Vertrags oder als eigenständiger neuer Auftrag zu werten sind, was unterschiedliche Vergütungsansprüche zur Folge hätte.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf entschied, dass es sich bei den zusätzlichen Leistungen um eine Erweiterung des bestehenden Vertrags handelt. Demnach richtet sich die Vergütung nach den bereits vereinbarten Preisstrukturen, insbesondere nach § 2 Abs. 5 oder § 2 Abs. 6 VOB/B. Ein neuer Vertrag und somit eine Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB liegt nur vor, wenn die Parteien ausdrücklich einen solchen abgeschlossen haben.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der klaren Abgrenzung zwischen einer bloßen Auftragserweiterung und dem Abschluss eines neuen Vertrags im Baurecht. Für die Praxis bedeutet dies, dass zusätzliche Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag stehen, in der Regel als Erweiterung des bestehenden Vertrags gelten. Die Vergütung erfolgt dann auf Basis der bereits vereinbarten Konditionen. Nur bei ausdrücklichem Abschluss eines neuen Vertrags sind die Vergütungsregelungen des § 632 Abs. 2 BGB anzuwenden.
Praktische Auswirkungen
Für die Praxis ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
• Klare Vertragsgestaltung: Bereits bei Vertragsschluss sollten Regelungen getroffen werden, wie mit zusätzlichen Leistungen umgegangen wird, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
• Dokumentation von Nachträgen: Zusätzliche Leistungen sollten schriftlich festgehalten und vom Auftraggeber bestätigt werden, um den Charakter als Auftragserweiterung oder neuen Vertrag eindeutig zu bestimmen.
• Vergütungsvereinbarungen prüfen: Bei Auftreten von Zusatzleistungen ist zu prüfen, ob diese durch den bestehenden Vertrag abgedeckt sind oder ob eine neue Vergütungsvereinbarung erforderlich ist.
Fazit: Nachträge richtig abrechnen
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26. Juli 2024 schafft Klarheit hinsichtlich der Behandlung von Nachtragsleistungen im Baurecht. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation, um sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer Rechtssicherheit bei der Vergütung zusätzlicher Leistungen zu gewährleisten.