Kündigungsschutz für Fremdgeschäftsführer Vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer und zurück
1. Kündigungsschutz für Fremdgeschäftsführer
Es ist nicht unüblich, dass Arbeitnehmer von den Gesellschaftern des Arbeitgebers zu Geschäftsführern "befördert" werden. Hierfür kann es mehrere Gründe geben. Für den Kündigungsschutz von Fremdgeschäftsführern relevant sind jedoch in erster Linie zwei Gründe:
- Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer für seine hervorragenden Leistungen belohnen.
- Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer kostengünstig loswerden.
Die erste Möglichkeit ist für jeden gut nachzuvollziehen. Die zweite wirkt jedoch auf den ersten Blick befremdlich. Warum sollen die Gesellschafter einen Arbeitnehmer "befördern“, wenn sie ihn doch loswerden wollen. Der Grund hierfür liegt in einer der Kernfragen des Arbeitsrechtes, nämlich der nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und damit der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Hieraus resultiert die nächste Frage, nämlich die nach der Arbeitnehmereigenschaft und damit dem Kündigungsschutz des Fremdgeschäftsführers. Zu diesem Thema gibt es eine große Anzahl an höchstrichterlichen Entscheidungen (z.B. Beschluss vom 21.1.2019, 9 AZB 23/18 , Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 374/19 ).
2. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG finden die Regelungen zum Kündigungsschutz auf Geschäftsführer keine Anwendung. Solange der Geschäftsführer im Amt ist, ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen . Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer späterhin abberufen wird. Hierbei ist jedoch ein Spezialfall zu beachten, nämlich wenn mehr als nur ein Dienstverhältnis zwischen den Parteien besteht. Der aus seiner Arbeitnehmer-Stellung heraus berufene Geschäftsführer war ursprünglich einmal ein ganz normaler Arbeitnehmer. Dies änderte sich mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer. Wurde jedoch das vorherige bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet, bevor er zum Geschäftsführer bestellt wurde, ruht dieses Arbeitsverhältnis lediglich und er Weg zurück in die Arbeitnehmereigenschaft ist offen. Wird der Geschäftsführer nun abberufen und diese Abberufung auch zum Handelsregister angemeldet, lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Der Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz und § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG wird nicht angewandt. Der ehemalige Geschäftsführer kann Klage beim Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.
3. Risiken und Chancen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
a) Wie wird der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer
Die Wandlung vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer geschieht in drei Akten und birgt unterschiedliche Risiken und Chancen sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber:
- Zunächst wird der Arbeitnehmer durch Beschluss der Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.
- Danach muss die Geschäftsführerbestellung über einen Notar beim Handelsregister angemeldet werden.
- Erst wenn das Handelsregister eine entsprechende Eintragung vorgenommen hat, ist der ehemalige Arbeitnehmer tatsächlich auch Geschäftsführer.
b) Aufpassen beim Geschäftsführerdienstvertrag
Sind diese Schritte vollzogen, muss noch ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag kann natürlich mündlich geschlossen werden, es empfiehlt sich aber, dies schriftlich zu tun. Beabsichtigt der Arbeitgeber, mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu beenden, so geht dies nur schriftlich. Ein entsprechender Passus im Geschäftsführerdienstvertrag wird leicht überlesen. Lässt sich der Arbeitnehmer darauf ein und unterschreibt einen solchen Vertrag, ist der Weg zum Arbeitsgericht für die Zukunft versperrt. Andererseits sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass vereinbart wird, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wiederauflebt, sollte der Geschäftsführerdienstvertrag eines Tages beendet werden. Deswegen müssen Sie den Vertrag sehr gründlich prüfen. Oder Sie fragen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
An diesem Punkt kann der Arbeitnehmer erkennen, welche Intention der Arbeitgeber bei der geplanten Bestellung zum Geschäftsführer tatsächlich hat. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für seine guten Leistungen belohnen, dann hat er kein Problem damit, ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Besteht der Arbeitgeber jedoch darauf, dass das vorherige Arbeitsverhältnis unbedingt beendet wird, sollte der Arbeitnehmer hellhörig werden.
c) Folgen der Abberufung
Für den Arbeitgeber ist es nämlich erheblich einfacher und billiger, einen Geschäftsführer ohne ruhendes Arbeitsverhältnis loszuwerden, als einen mit einem solchen Arbeitsverhältnis. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder auf, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen. Die Folge dessen ist, dass der Arbeitgeber das Risiko einer Abfindungszahlung trägt.
Gibt es kein ruhendes Arbeitsverhältnis mehr, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und die Kündigung wird nicht auf ihre Sozialwidrigkeit überprüft. Zwar kann der gekündigte Geschäftsführer seine Ansprüche beim Amts- oder Landgericht geltend machen, hier wird jedoch nicht geprüft, ob die Kündigung sozialwidrig ist und in der Regel kommt auch keine Abfindungsregelung zur Sprache.
4. Fazit
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich nicht von der Chance, Geschäftsführer zu werden, blenden lassen, sondern unbedingt einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, zu Rate ziehen. Nur so können Sie die negativen Folgen einer Geschäftsführerbestellung vermeiden.