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Reform des Maklerrechts zum 23.12.2020 Neuregelungen zum Maklerrecht

Anwendungsbereich

Am 23 12. 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Hier ein kurzer Überblick über die Reform: Die Neuregelungen des Maklerrechts gelten nur beim Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus und wenn der Käufer Verbraucher ist. Sie gelten erst für Maklerverträge, die ab dem 24. 12. 2020 geschlossen werden.

Textform

Gemäß § 556a BGB n.F. bedarf der Maklervertrag der Textform. Ein Maklervertrag kann daher nicht (mehr) wirksam mündlich geschlossen werden.

Lohnanspruch des Maklers bei Tätigkeit für beide Parteien

Wenn beide Parteien eines Kaufvertrags den Makler beauftragen, kann der Makler mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren. Beide Parteien tragen daher im Ergebnis die Maklerkosten je zur Hälfte. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n.F.)

Vereinbarungen über die Maklerprovision

Hat nur eine Partei des Kaufvertrages einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei ist erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt (§ 656d BGB n.F.)

Beitrag veröffentlicht am
16. Dezember 2020

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