Mutterschutzlohn statt Elternzeit Stillbeschäftigungsverbot
Mutterschutzlohn statt Elternzeit: Sozialgericht Nürnberg stärkt Rechte stillender Mütter
In dem verhandelten Fall klagte eine Praxisinhaberin gegen die Krankenkasse, die den Mutterschutzlohn für ihre angestellte Zahnärztin verweigerte, da das Kind bereits älter als ein Jahr war. Die Krankenkasse argumentierte, dass die Freistellungspflicht des Arbeitgebers mit dem ersten Geburtstag des Kindes ende. Das SG Nürnberg widersprach dieser Auffassung und entschied zugunsten der Klägerin
Kernpunkte der Entscheidung
• Mutterschutzlohn muss auch nach dem ersten Lebensjahr gezahlt werden, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht.
• Die Begrenzung auf zwölf Monate gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG ist auf den Mutterschutzlohn nicht anwendbar.
• Zahnärztinnen können aufgrund von Biostoffen und Strahlung oft nicht weiterarbeiten, was ein Beschäftigungsverbot rechtfertigt.
• Ein Arbeitsplatzwechsel ist nur dann erforderlich, wenn eine gefahrlose Alternative existiert.
Rechtliche Analyse und Auswirkungen
Das SG Nürnberg stellte klar, dass ein Beschäftigungsverbot gemäß § 12 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht, wenn für eine stillende Mutter eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden kann. Arbeitgeber müssen daher zunächst prüfen, ob Schutzmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel möglich sind. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur das Beschäftigungsverbot – mit Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:
- Arbeitgeber müssen Mutterschutzlohn unter bestimmten Bedingungen länger zahlen.
- Stillende Mütter haben auch über das erste Jahr hinaus einen finanziellen Schutz.
- Krankenkassen können sich nicht mehr pauschal auf eine Begrenzung auf zwölf Monate berufen.
Fazit: Was bedeutet das für betroffene Mütter und Arbeitgeber?
Das Urteil stärkt die Rechte stillender Mütter erheblich. Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse überprüfen, um rechtssichere Lösungen für betroffene Arbeitnehmerinnen zu finden. Stillende Mütter wiederum sollten sich über ihre Rechte informieren und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.