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Annahmeverzug Auskunftspflicht und Verzugslohn

Annahmeverzugslohn - Risiko für den Arbeitgeber

Mit diesem Urteil änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen entsprechenden Auskunftsanspruch regelmäßig verneint.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass für den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung Annahmeverzugansprüche entstehen. Geht das Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer positiv aus, hat er regelmäßig einen Anspruch auf seinen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lohn. Zwar muss er sich Verdienst anrechnen lassen, meist kann der Arbeitnehmer jedoch vortragen, dass er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Nur wenn er es böswillig unterlässt, anderweitig Lohnansprüche zu begründen, kann der Arbeitgeber diese nicht erzielten Einkünfte fiktiv auf den Annahmeverzugslohn anrechnen.

Böswilliges Unterlassen - Beweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jedoch regelmäßig das Problem, dass er dieses böswillige Unterlassen nicht nachweisen konnte. Mit der Verpflichtung, Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu offenbaren, erleichtert das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber die Beweisführung erheblich. Nunmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit unter Nennung aller Details wie Vergütung, Tätigkeit und Arbeitsort mitzuteilen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber sollten also im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer immer auffordern, mitzuteilen, welche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit ihm unterbreitet worden sind. Erteilt der Arbeitnehmer hierüber keine Auskunft, kann der Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer hingegen sollten tunlichst darauf achten, die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit ernst zu nehmen und zu verfolgen, insbesondere auch zu dokumentieren, um nicht ihnen tatsächlich zustehende Annahmeverzugsansprüche zu verlieren. Sodann sollte gegenüber dem Arbeitgeber auch die entsprechende Auskunft erteilt werden, um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen, sich böswillig nicht um anderweitigen Verdienst gekümmert zu haben und seiner Auskunftspflicht nicht nach gekommen zu sein.

Beitrag veröffentlicht am
8. September 2020

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