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Wann muss der Gesellschaftsvertrag einer GbR notariell beurkundet werden? Der GbR-Vertrag beim Notar

Ausnahme bei Immobilienkäufen

Ein Gesellschaftsvertrag, der ganz generell den Erwerb von Grundstücken zum Gegenstand hat, ist nicht formbedürftig, ebenso wenig wie ein Vertrag, der den Zweck einer Grundstücksgesellschaft mit „Verwaltung und Verwertung“ beschreibt. Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks ist aber stets notariell zu beurkunden (§ 311 b BGB). Gehört daher zum Gegenstand der Gesellschafter der Erwerb eines konkreten oder zumindest konkretisierbaren Grundstücks, so muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

Folgen der Berukundungspflicht

Aufgrund des seit dem 01.01.2020 bzw. 01.07.2020 geltenden Geldwäschegesetzes ist der Notar/die Notarin verpflichtet, vor der Beurkundung die wirtschaftlich Berechtigten der beteiligten Gesellschaften zu ermitteln und Informationen zur Identifizierung dieser Personen einzuholen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck ist vom Notar/von der Notarin ein Fragebogen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen. Der Fragebogen sieht für eine GbR vor, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR dem Fragebogen als Anlage beigefügt wird.

Dem Notar/der Notarin wird daher bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages der Gesellschaftsvertrag bekannt. Der Notar/die Notarin hat zu prüfen, ob die GbR formwirksam gegründet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist es dem Notar/der Notarin berufsrechtlich nicht gestattet, den Grundstückkaufvertrag unter Beteiligung der formunwirksamen GbR zu beurkunden.

Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages müsste daher der Gesellschaftsvertrag mit beurkundet werden, was zu einer erheblichen Erhöhung der Notargebühren führt. Es ist daher ratsam, den Zweck der Gesellschaft generell mit dem Erwerb von Grundstücken oder der Verwaltung und Verwertung von Grundstücken zu definieren.

Beitrag veröffentlicht am
3. Januar 2021

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