Selbständig zu sein bedeutet nicht automatisch, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu sein. Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterwirft bestimmte Gruppen selbständig Tätiger unmittelbar kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht. Dazu gehören unter anderem selbständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, bestimmte Handwerker sowie sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige. Maßgeblich ist insbesondere § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Für die Praxis besonders wichtig ist die Gruppe der Selbständigen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
- Prüfung von Verträgen, Provisionsabrechnungen und tatsächlicher Durchführung
- Beratung per Telefon, per Video oder vor Ort in Oldenburg
- Offene Absprache zu den Kosten vorab



