Nach der Krankheit zurück an den Arbeitsplatz Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung
So lange die stufenweise Wiedereingliederung dem Arbeitgeber zumutbar ist, muss er dieser auch zustimmen, um für ihn negative Folgen zu vermeiden. Verweigert der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nach Krankheit nämlich ohne wichtigen Grund, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe des geschuldeten Arbeitslohns geltend machen. Hierzu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm ( LAG Hamm mit Urteil vom 4. Juli 2011, 8 Sa 726/11 ). Grundsätzlich gehört die Wiedereingliederung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Daher sollte der Arbeitgeber an der Wiedereingliederung positiv mitwirken. Insbesondere gilt dies bei schwerbehinderten Mitarbeitenden, die einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung haben. Hieraus folgt dann auch, dass eine Wiedereingliederung Schwerbehinderter Menschen durchzuführen ist.
Beteiligung von Betriebsarzt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
Vor Aufnahme der Wiedereingliederungsmaßnahmen muss jedoch der Betriebsarzt und soweit vorhanden der Betriebsrat angehört werden. Bei Schwerbehinderten ist die Zustimmung des Schwerbehindertenbeauftragten einzuholen. Eine Schwerbehindertenvertretung muss jeder Betrieb haben, der regelmäßig mehr als fünf Schwerbehinderte mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt. Gibt es entsprechende Einrichtungen in einem Betrieb nicht, entfällt die Verpflichtung natürlich.
Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Voraussetzung der stufenweise Wiedereingliederung sind drüber hinaus,
- dass der alte Arbeitsplatz für die Wiedereingliederung geeignet ist. Insofern sollte das Gespräch mit dem Arzt gesucht werden und natürlich auch mit dem Mitarbeiter.
- dass aus dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan hervorgeht, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Fehlt die Einschätzung, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, ist davon auszugehen, dass sich lediglich um eine sogenannte therapeutische Erprobung handelt, ohne dass in absehbarer Zeit das Ob und Wie einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wäre. Einer therapeutischen Erprobung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.
- dass aus dem Vordruck der Sozialversicherungsträger eine Empfehlung ersichtlich ist, die erkennbar auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers und seine Tätigkeit abgestellt ist.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 diese Voraussetzungen bestätigt und einem Arbeitgeber recht gegeben, der sich Schadenersatzansprüchen eines Arbeitnehmers ausgesetzt sah.
Kann der Arbeitgeber widersprechen?
Ist nicht erkennbar, wann die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden sein könnte oder keine auf die individuellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers abgestimmte Einschätzung aus dem Formular ersichtlich, kann der Arbeitgeber der Wiedereingliederung widersprechen. So sah dies auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil BAG - 8 AZR 530/17 vom 16.05.2019 . Ein schwerbehinderter Mitarbeitender hatte zunächst seinen Anspruch auf Wiedereingliederung und später Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeitenden zuzustimmen, dennoch ist diese Verpflichtung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine entsprechende Maßnahme sollte immer in enger Abstimmung mit dem Arzt und dem Arbeitgeber in die Wege geleitet werden, damit im Sinne der Arbeitsvertragsparteien eine vernünftige Lösung gefunden werden kann.