OVG Niedersachsen zur Suchpflicht Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit: Wann ist die Zurruhesetzung rechtswidrig?
Auch bei festgestellter Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr mögliche andere Einsätze prüfen. Das OVG Niedersachsen hat hierfür mit Urteil vom 9. März 2021 konkrete Anforderungen entwickelt. Entscheidend sind eine systematische Suche und ein sachliches Leistungsprofil. Für die heutige Anwendung ist zusätzlich die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der Fall einer Berufsschullehrkraft
Eine niedersächsische Berufsschullehrkraft sollte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen schlossen eine weitere Verwendung jedoch nicht insgesamt aus. Ärztlich wurde eine berufliche Neuorientierung befürwortet. Der Beamte verfügte unter anderem über eine Mechanikerausbildung, ein Maschinenbaustudium und zusätzliche technische Erfahrungen.
Die Behörde suchte überwiegend anhand einzelner Stellenausschreibungen nach Einsatzmöglichkeiten. Das dabei versandte Fallprofil enthielt einen psychiatrischen Zusatz, der im Gutachten nicht als Leistungseinschränkung eingeordnet war. Zugleich fehlten wesentliche Angaben zum möglichen Einsatz und zu besonderen Fähigkeiten.
Das Verwaltungsgericht hob die Ruhestandsverfügung vom 7. Juni 2017 auf. Die Berufung des Dienstherrn blieb vor dem OVG Niedersachsen erfolglos. Nach dem Urteil vom 9. März 2021, Aktenzeichen 5 LC 174/18, musste erneut ordnungsgemäß gesucht werden. Einen bestimmten Dienstposten sprach das Gericht dem Kläger nicht zu. Die Revision wurde nicht zugelassen. [1]
Die rechtlichen Maßstäbe
Dienstunfähigkeit allein genügt nicht
Maßstab ist grundsätzlich das abstrakt-funktionelle Amt: Erfasst sind die amtsangemessenen Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde. Schwierigkeiten allein auf dem zuletzt ausgeübten Dienstposten begründen noch keine allgemeine Dienstunfähigkeit. Die medizinischen Feststellungen liefern hierfür die Grundlage; die rechtliche Entscheidung treffen Dienstherr und gegebenenfalls Gericht. [1] [3]
Auch bei festgestellter Dienstunfähigkeit bleibt eine anderweitige Verwendung zu prüfen. Das Urteil bewertete den Bescheid nach der Rechtslage von 2017. Die damalige Sollregelung ist inzwischen verschärft: § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt heute, dass nicht in den Ruhestand versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. [1] [2] [6]
Andere Laufbahnen und geringerwertige Aufgaben einbeziehen
§ 26 Abs. 2 BeamtStG erfasst ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn. Für eine Übertragung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz insbesondere denselben Dienstherrn, mindestens dasselbe Grundgehalt und die voraussichtliche gesundheitliche Eignung. Eine noch fehlende Laufbahnbefähigung kann Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich machen. Die fehlende Befähigung rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres eine Absage. [2]
Ein notwendiger Qualifikationserwerb muss im Einzelfall realistisch und angemessen sein. Eine besonders lange Unterweisung kann beispielsweise dann ausscheiden, wenn sie zur verbleibenden Dienstzeit außer Verhältnis steht. Die Sechsmonatsprognose begrenzt die Qualifizierungsdauer nicht. [1]
Die Suche muss den gesamten Dienstherrn erfassen
Bei einem Landesbeamten erstreckt sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Landesdienst. Eine Beschränkung auf die bisherige Behörde oder das eigene Ministerium genügt nicht. Das OVG beanstandete die weitgehend an Stellenausschreibungen ausgerichtete Vorgehensweise als strukturell unzureichend: Ressorts ohne aktuelle Ausschreibung blieben dabei möglicherweise vollständig unberücksichtigt. [1]
Als geeigneten Weg benannte das Gericht Anfragen an die Personalabteilungen sämtlicher Ministerien und der Staatskanzlei unter Einbeziehung ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche. Ergänzend sollten passende Stellenausschreibungen berücksichtigt werden. Die Organisationsform kann variieren; eine zentrale Vermittlungsstelle ist nicht zwingend. Aus Fürsorgegründen kann im Einzelfall eine räumliche Begrenzung geboten sein. Eine Suche bei rechtlich anderen Dienstherren ist damit nicht allgemein vorgeschrieben. [1] [4]
Sechs Monate bezeichnen einen Zukunftshorizont
Einzubeziehen sind freie und absehbar frei werdende Dienstposten. Dafür hielt das OVG einen Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 präzisiert: Maßgeblich ist der Eingang der Suchanfrage bei der jeweils angefragten Behörde. Diese soll auch innerhalb der folgenden sechs Monate frei werdende oder neu zu besetzende Dienstposten berücksichtigen. Daraus ergibt sich keine pauschale Pflicht, vor jeder Zurruhesetzung zunächst sechs Monate abzuwarten. [1] [4]
Das Fallprofil muss vollständig und datensparsam sein
Die Suchanfrage soll verständlich beschreiben, welche Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleiben und welche Einschränkungen bestehen. Diagnosen und ausführliche Krankheitsbefunde gehören regelmäßig nicht in eine ressortübergreifende Suchanfrage. Sie sind für deren Zweck nicht erforderlich und dürfen deshalb nicht ohne Weiteres weitergegeben werden. [1] [3]
Im entschiedenen Fall beanstandete das OVG insbesondere den Zusatz einer „begrenzten kritischen Eigendistanz“. Diese Beschreibung stammte aus dem psychiatrischen Befund, war dort aber nicht als konkrete Leistungseinschränkung formuliert. Bereits die abstrakte Möglichkeit, dadurch die Vermittlungschancen zu verschlechtern, war rechtlich erheblich. Tatsächlich hatten angefragte Stellen ihre Ablehnung darauf gestützt. [1]
Außerdem fehlten Angaben zur gesuchten A-13-wertigen Verwendung, zum möglichen Laufbahnwechsel und zur geringerwertigen Tätigkeit. Besondere technische Kenntnisse hätten ermittelt und dargestellt werden müssen. Das Gericht verlangte im konkreten Fall auch, dem Beamten das Profil vor Beginn der Suche zur Kenntnis zu geben, damit er Einwendungen vorbringen konnte. Daraus folgt kein allgemeines Zustimmungserfordernis für jede Suchanfrage. [1]
Eigeninitiative und fachliche Eignung bleiben wichtig
Eigene Bewerbungen sind erlaubt und können die Suche unterstützen. Die Behörde darf ihre gesetzliche Aufgabe jedoch nicht auf den Beamten verlagern. Sinnvoll ist, Bewerbungen und Behördenkontakte miteinander abzustimmen. [1]
Bei der gesetzlichen Weiterverwendung steht außerdem nicht der übliche Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern im Mittelpunkt. Fachliche und gesundheitliche Eignung bleiben erforderlich; ein notwendiger Qualifikationserwerb ist einzubeziehen. Zusätzliche technische Kenntnisse können gerade dafür bedeutsam sein. Die Behörde durfte vorhandene Fähigkeiten deshalb nicht mit dem Hinweis übergehen, es gehe nicht um eine Bestenauslese. [1]
Absagen richtig behandeln und die Entwicklung seit 2024 beachten
Das OVG verlangte 2021 organisatorische Vorkehrungen, damit eine geeignete Verwendung nicht allein an der Ablehnung einer anderen Landesbehörde scheitert. Rechtliche Bedenken sollten gegebenenfalls über Vorgesetzte und die zuständigen Ressorts geklärt werden. Im Fall waren beispielsweise Absagen wegen Publikumsverkehrs hingenommen worden, obwohl das Leistungsprofil solchen Kontakt nur als Tätigkeitsschwerpunkt ausschloss. [1]
Für heutige Verfahren ist die Präzisierung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2024, Aktenzeichen 2 C 17.23, wesentlich: Regelmäßig genügt eine einmalige ordnungsgemäße Anfrage. Fortlaufende Abfrageschleifen sind nicht erforderlich. Von jeder angefragten Stelle muss allerdings eine Antwort vorliegen; eine knappe Fehlanzeige genügt grundsätzlich. Auf deren Richtigkeit darf sich die suchende Behörde regelmäßig verlassen. [4]
Anders kann es bei gesicherten Hinweisen auf weitere Einsatzmöglichkeiten oder substantiierten Einwendungen des Beamten liegen. Die Entscheidung von 2021 begründet deshalb keine heutige Pflicht, jede Absage ohne konkreten Anlass dauerhaft nachzuprüfen. Erkennbare Widersprüche zum Leistungsprofil oder konkret benannte geeignete Stellen bleiben dagegen wichtige Prüfungsansätze. [4]
Grenzen und Nachweis der Suchpflicht
Der Dienstherr muss keine neuen Dienstposten schaffen oder besetzte Stellen freimachen. Eine Suche entfällt, wenn eine anderweitige Beschäftigung wegen genereller Dienstunfähigkeit von vornherein ausscheidet. Eine weitere Ausnahme betrifft die rechtlich zulässige Annahme von Dienstunfähigkeit wegen unberechtigter Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung. [4]
Ob überhaupt ein verwertbares Leistungsvermögen bestand, ist sorgfältig zu klären. Maßgeblich bleibt die letzte Verwaltungsentscheidung. Spätere ärztliche Ergänzungen dürfen den damaligen Gesundheitszustand rückblickend erläutern; dies hat das Bundesverwaltungsgericht 2025 nochmals bestätigt. Eine spätere gesundheitliche Entwicklung ist davon zu unterscheiden. [5]
Praktische Auswirkungen
Für Beamtinnen & Beamte
- Lassen Sie prüfen, ob die gesundheitlichen Feststellungen auch mögliche andere Tätigkeiten erfassen.
- Fordern Sie frühzeitig Kenntnis vom Fallprofil und benennen Sie unberücksichtigte Qualifikationen, unzutreffende Einschränkungen oder unnötige Gesundheitsangaben.
- Teilen Sie geeignete freie Stellen und eigene Bewerbungen konkret mit. Begründen Sie Einwendungen gegen Absagen nachvollziehbar.
- Stellen Sie für die rechtliche Prüfung Gutachten, Fallprofil, Suchanfragen, Antworten und die Ruhestandsverfügung zusammen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und laufende Fristen.
Für Dienstherren/Behörden
- Klären Sie zunächst das positive und negative Leistungsbild sowie mögliche Qualifizierungen.
- Suchen Sie systematisch im gesamten maßgeblichen Dienstherrnbereich einschließlich des sechsmonatigen Zukunftshorizonts und geringerwertiger Tätigkeiten.
- Verwenden Sie ein sachliches, vollständiges Profil mit erforderlichen Leistungsangaben und vermeiden Sie überflüssige Diagnosen.
- Sichern Sie Antworten und Dokumentation. Klären Sie konkrete Zweifel und begründete Einwendungen über geeignete Zuständigkeiten; vermeiden Sie pauschale Zustimmungsvorbehalte ebenso wie unnötige Wiederholungsabfragen.
Fazit
Das Urteil macht die Qualität der Suche zum entscheidenden Prüfpunkt einer Zurruhesetzung. Ein vorhandenes Leistungsvermögen muss anhand eines zutreffenden Profils und im richtigen Suchbereich berücksichtigt werden. Die neuere Rechtsprechung begrenzt zugleich den Verwaltungsaufwand und verlangt konkrete Anhaltspunkte für zusätzliche Ermittlungen.
RBO Rechtsanwälte in Oldenburg beraten Beamtinnen und Beamte zur anderweitigen Verwendung und prüfen, ob eine angekündigte oder verfügte Zurruhesetzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.



